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8Ob51/10y•OGH 8Ob51/10y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH Co KG , vertreten durch Dr. Esther PechtlSchatz, Rechtsanwältin in Imst, gegen die beklagte Partei B GmbH Co KG, , wegen 41.126,28 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der B GmbH, *****, vertreten durch Dr. Matthias Lüth, Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. März 2010, GZ 4 R 24/10a18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. März 2010 (ON 18) der „B***** GmbH Co KG“ zuzustellen und den Akt spätestens nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Rekursgericht die Bezeichnung der Beklagten auf „B***** GmbH Co KG“. Es sprach aus, dass das Ersturteil sowie das vorangegangene Verfahren ab und einschließlich der Zustellung des Zahlungsbefehls mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteienbezeichnung für nichtig erklärt werde.
Gegen diese Entscheidung hat die bisher im Verfahren als beklagte Partei bezeichnete BGmbH das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erhoben. Aus dem Akt ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung der durch sie als beklagte Partei bezeichneten „B GmbH Co KG“ noch nicht zugestellt worden ist, sodass dies zunächst nachzuholen sein wird.
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