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4Ob24/11z•OGH 4Ob24/11z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIG***** V***** K*****, vertreten durch Proksch Fritzsche Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.E***** P*****, vertreten durch Ploil Krepp Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24.November2010, GZ39R292/10w-31, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Eine Interessenabwägung hat nach §30 Abs2 Z8 MRG nur dann stattzufinden, wenn Eigenbedarf vorliegt (RISJustiz RS0068279, RS0070561, RS0107876, RS0070482). Letzteres haben die Vorinstanzen mit einer im Einzelfall vertretbaren Begründung verneint (vgl 5Ob83/07b).
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