OGH 4Ob206/10p

4Ob206/10pObergericht23.03.2011

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob206/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** gmbH, , vertreten durch Mayer Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI H G*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1.September2010, GZ5R125/10d9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14Tagen die mit 1.961,64EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 326,94EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Mit Schriftsatz vom 25.Februar2011 zog die Klägerin ihren (unrichtig als Revision bezeichneten) Revisionsrekurs zurück. Das ist in Analogie zu §484 ZPO iVm §513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 §513 Rz4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin dem Beklagten in entsprechender Anwendung von §484 Abs2 ZPO die Kosten der nach einer Mitteilung iSv §508a Abs2 Satz1 ZPO iVm §521a Abs2 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.

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