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5Ob55/11s•OGH 5Ob55/11s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek sowie die Hofräte Dr.Höllwerth und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Maria W*****, vertreten durch Mag.Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Rekursgericht vom 12.Jänner2011, GZ23R528/10k83, mit dem infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 5.November2011, GZ10P36/00p63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestellte im anhängigen Sachwalterbestellungsverfahren Dr.Franz A***** zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für bestimmte dringende Angelegenheiten.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der frei gewählte Vertreter der Betroffenen am 1.2.2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und überreichte den namens der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs am 21.2.2011 persönlich beim Erstgericht.
Der Revisionsrekurs, zu dem der Sachwalter ohne Freistellung eine Rechtsmittelbeantwortung erstattete, ist verspätet:
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§65 Abs1 Satz1 AußStrG). Sie endete daher hier am 15.2.2010. Die Überreichung des Rechtsmittelschriftsatzes am 21.2.2011 erfolgte somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Gemäß §127 letzter Satz AußStrG ist derhier grundsätzlich noch anwendbare (§207h AußStrG idF Art15 Z5 Budgetbegleitgesetz2011 BGBlI2010/111)§46 Abs3 AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0007137). Dazu gehört auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters (RIS-Justiz RS0122777) und eines einstweiligen Sachwalters (7Ob258/09f = iFamZ2010/151, 199).
Der verspätete Revisionsrekurs ist gemäß §§71 Abs4 iVm 54 Abs1 Z1 AußStrG zurückzuweisen.
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