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10ObS12/11d•OGH 10ObS12/11d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch als weitere Richter (Senat nach §11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag.Gerhard Planner, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100St.Pölten, Kremser Landstraße3, vertreten durch Dr.Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld (Streitwert 18.058,64EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember2010, GZ8Rs209/10g18, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 1.3.2011 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß §508a Abs2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst nach der Beschlussfassung über die außerordentliche Revision, nämlich am 3.3.2011, beim Obersten Gerichtshof ein und war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
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