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12Ns29/11b•OGH 12Ns29/11b
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** und andere wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 53/10f des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2010, AZ 9 Bs 140/10t (GZ 12 Hv 53/10f53), ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 41/11f über die im Spruch genannte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat im Verfahren des Oberlandesgerichts Linz, AZ 9 Bs 140/10t, bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt. Er ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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