OGH 12Os27/11d

12Os27/11dObergericht29.03.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os27/11d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Olof B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20.Dezember2010, GZ20Hv54/10g150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Olof B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Olof B***** richtig, wie angesichts dessen, dass sich zu einer Subsumtionseinheit nach §28a Abs4 Z3 SMG nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen lassen, nicht aber ungleichartige, wie zB hier Aus und Einfuhr einerseits und Überlassen andererseits (vgl RISJustiz RS0117464; Kirchbacher/Schroll, RZ2005, 144) klargestellt seieines Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von 1999 bis Herbst2001 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung des hiefür rechtskräftig verurteilten Herbert R***** als „Dealer“ und anderer Mitglieder dieser Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2.000Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 45% im Auftrag des nicht näher bekannten „C*****“ in insgesamt vier Schmuggelflügen von Bolivien ausund nach Österreich eingeführt, wo er es in Linz an Herbert R***** übergab.

Dagegen richtet sich die nominell auf Z4, Z5 und 5a, inhaltlich auch auf Z2 und Z9 litb des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Vorbringen, die Zeugin D***** sei im Vorverfahren massiv unter Druck gesetzt worden, ist im Hinblick auf die Verlesung von deren Angaben vor der Polizei gemäß §252 Abs1 Z2 StPO in der Hauptverhandlung (ON149 S7) unter dem Aspekt der Verfahrensrüge nach Z2 (§166 Abs1 Z2 und Abs2 StPO) relevant, kann aber schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil der Verteidiger seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz191).

Die weitere Verfahrensrüge (Z4) moniert die Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung am 15.Oktober2010 gestellten Beweisantrags auf Vergleich der Größe der Schuhstrecker, in welchen laut erstgerichtlicher Feststellung das Suchtgift versteckt war, mit der nach dem Antragsvorbringen kleineren Schuhgröße des Angeklagten (ON132 S8), lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit welcherart das vom Rechtsmittelwerber behauptete Ergebnis ausgeschlossener Täterschaft abgeleitet werden könnte.

Die Mängelrüge (Z5 erster Fall) behauptet Undeutlichkeit der erstrichterlichen Urteilsbegründung, weil nicht erkennbar sei, warum den vom Zeugen Herbert R***** in dem gegen ihn zu AZ21Hv130/02d des Landesgerichts Linz geführten Strafverfahren getätigten Angaben gefolgt wurde und mit welchen Schilderungen „genau“ dessen damalige Ausführungen übereinstimmten, ignoriert jedoch den insofern exakt auf die entsprechenden Beweisergebnisse verweisenden Urteilsinhalt (US6f).

Unvollständig (Z5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§13 Abs3 zweiter Satz, §258 Abs1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WKStPO §281 Rz421). Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht einwandfrei begründet, warum es den Angaben des Herbert R***** in dem gegen ihn geführten Strafverfahren folgte (US5ff), mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung am 15.Oktober2010 betreffend die Existenz eineszuvor nicht erwähntendritten Drogenkuriers hat sich das erkennende Gericht auseinandergesetzt (US6). Darüber hinaus war es dem Gebot zu gedrängter Darstellungen in den Entscheidungsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) folgend nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0098377).

Der Einwand der Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) legt nicht dar, inwieweit das Aussehen der zum Schmuggel verwendeten Holzschuhstrecker bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich Menge und Reinheitsgehalt des Suchtgifts einer näheren Erörterung bedurft hätte.

Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z5 vierter Fall), das Erstgericht führe für seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur eine offenbar unzureichende Begründung an, weil nicht erkennbar wäre, warum aus dem Zusammenwirken zwischen „C*****“, Herbert R***** und dem Angeklagten auf „Kenntnis der Basisdaten jeder Kurierfahrt“ zu schließen sei, können mangels eines Geständnisses Konstatierungen zum Vorhaben des Täters nur durch eine logisch und empirisch einwandfreie Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0098671).

Der weiteren Beschwerdekritik (Z5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht seine Konstatierungen zur Suchtgiftmenge nicht bloß „aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse“ (US7)ohne diese konkret zu bezeichnengetroffen, sondern ausdrücklich angeführt, auf welche (Zeugen)Aussagen es sich stützte (US6f).

Inwieweit das Referat der Angaben der Zeugin D*****, sie habe bei der polizeilichen Vernehmung „einfach unterschrieben“ (US5 unten; vgl ON132 S15) wegen Unterlassens der Wiedergabe, ihr sei es nur darum gegangen, das Sorgerecht für ihre Kinder zu behalten, alles andere sei ihr egal gewesen, aktenwidrig (Z5 fünfter Fall) sein sollte, lässt die Beschwerde offen.

Die Urteilsbegründung, die Zeugin D***** habe ihre seinerzeitigen, den Angeklagten belastenden Angaben vor den Sicherheitsbehörden und im gegen sie zu AZ21Hv130/02d des Landesgerichts Linz geführten Strafverfahren in der Hauptverhandlung nicht widerrufen (US5 unten), betrifft kein Aussagezitat. Schon deswegen geht der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit ins Leere.

Mit der Beschwerdekritik, wesentliche Feststellungen gründe das Erstgericht auf Aussagen des Zeugen R*****, welcherfolgte man seinen letzten Angaben„über lange Zeit nahezu tödliche Dosen Drogen“ zu sich genommen habe, sowie auf die Zeugen D***** und B*****, welche nur vom Hörensagen (vgl dazu RISJustiz RS0118778) wüssten, dass der Angeklagte Drogenlieferant des Herbert R***** war, wird in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Den weiteren Ausführungen in der Mängelrüge (inhaltlich Z5 vierter Fall), aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Telefonüberwachungsprotokoll vom 20.Oktober2001 ergäbe sich nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es sich bei der mit „O*****“ bezeichneten Person um den Angeklagten handelte, ist zu entgegnen, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus Z5 nicht bekämpft werden kann (RISJustiz RS0116737). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z5 oder Z5a aufgezeigt, sondern wiederum nur die dem Schöffensenat obliegende Beweiswürdigung bekämpft (RISJustiz RS0102162).

Gegenstand der Tatsachenrüge (Z5a) sind Feststellungen, angesichts derergemessen an allgemeinen Erfahrung und Vernunftsätzeneine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (RISJustiz RS0119583). Mit dem Vorbringen, dem Zeugen R***** wäre in seinem eigenen Strafverfahren daran gelegen, „das Bild eines kooperativen Angeklagten“ abzugeben, der Zeugin D***** sei es bei der Aussage in ihrem Strafverfahren lediglich darum gegangen, das Sorgerecht für ihre Kinder zu behalten, gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen.

Soweit die Tatsachenrüge mit der Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete „Videoaufnahmen des Angeklagten“ auf Beweismaterial rekurriert, das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sei, unterlässt sie die gebotene Darlegung, weshalb der Beschwerdefüher an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z4) gehindert war (RISJustiz RS0115823).

Die weitere Kritik (inhaltlich Z9 litb), der Rechtsmittelwerber habe sich vom 7.Juli2005 bis 19.April2006 unrechtmäßig in Auslieferungshaft in Bolivien befunden, die Auslieferung habe mangels eines rechtzeitig durch die österreichischen Behörden gestellten Auslieferungsersuchens nicht stattgefunden, seine zweite Inhaftierung in Spanien habe gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, lässt nicht erkennen, inwiefern durch diese Umstände die Strafbarkeit der Taten aufgehoben oder deren Verfolgung ausgeschlossen sein sollte. Fehlende Strafbarkeit, weil das erstgerichtliche Urteil nicht innerhalb eines Jahres nach der ersten Verhaftung ergangen ist, wird behauptet, aber nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RISJustiz RS0116569; Ratz, WKStPO §281 Rz588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §285d Abs1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.

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