OGH 9Ob12/11x

9Ob12/11xObergericht30.03.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob12/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf, Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger RechtsanwältePartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr.Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.622,19EURsA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30.November2010, GZ13R82/10i74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§502 Abs1 ZPO).

Der Revisionswerber leitet die Zulässigkeit der Revision zentral daraus ab, dass es durch das Verhalten der im Wesentlichen mit der Erstellung eines Bodengutachtens beauftragten Beklagten für die Baufirma unklar gewesen sei, ob die „Anker“ auch in den seitlichen Flanken der Baugrube zu setzen waren. Damit übergeht er aber die klare Feststellung, dass für alle Beteiligten schon nach den vorliegenden Plänen klar sein musste, dass die Anker auch auf den seitlichen Flanken zu setzen waren. Damit kommt aber dem Rechenfehler des Beklagten bei der Einschätzung der Gesamtzahl der erforderlichen Anker keine wesentliche Bedeutung zu. Ist der Schaden doch dadurch entstanden, dass auf der Flanke, die letztlich abrutschte, überhaupt keine Anker gesetzt wurden. Ausgehend davon, dass für die bauausführende Firma klar sein musste, dass die Anker auch auf den Flanken der Baugrube zu setzen waren, stellen sich auch nicht die vom Kläger relevierten Beweislastfragen.

Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§510 Abs3 Satz3 ZPO).

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