Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Bsw8687/08•AUSL EGMR Bsw8687/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Rahimi gg. Griechenland, Urteil vom 5.4.2011, Bsw. 8687/08.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK - Unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling in Griechenland.
Verbindung der Einrede der Regierung mit der Prüfung in der Sache und Zurückweisung der Einrede (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen und aufgrund der Untätigkeit der Behörden nach der Haftentlassung (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 2 EMRK separat zu prüfen (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 1.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., geboren 1992, verließ 2007 Afghanistan und reiste am 19.7.2007 in Griechenland ein. Am selben Tag wurde er von der griechischen Polizei auf der Insel Lesbos aufgegriffen und in Schubhaft genommen.
Der Bf. behauptet, er sei ohne die Begleitung seiner Eltern oder eines anderen Familienmitglieds in Griechenland. Er spreche keine andere Sprache als seine Muttersprache Farsi und er sei zu keiner Zeit durch einen professionellen Dolmetscher unterstützt worden. Er habe keinerlei Informationen über die Möglichkeit, politisches Asyl zu beantragen, seine Rechte oder das Rechtssystem, dem er unterworfen war, erhalten. Des Weiteren hätten die Behörden dem Umstand keine Rechnung getragen, dass er minderjährig sei. Der Bf. gab weiters an, dass der Ausweisungsbescheid eines anderen afghanischen Staatsbürgers, N. M., der ebenfalls am 19.7.2007 aufgegriffen wurde, den Bf. fälschlicherweise als dessen Cousin bezeichnete. Die Phrase "er begleitet seinen minderjährigen Cousin" scheine ein Standardtext in Ausweisungsbescheiden zu sein.
In Bezug auf die Haftbedingungen beschwerte sich der Bf. darüber, dass er zusammen mit Erwachsenen inhaftiert gewesen sei, auf einer schmutzigen Matratze schlafen und sein Essen auf dem Boden zu sich habe nehmen müssen. Er habe außerdem keine Möglichkeit gehabt, mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Er habe lediglich einen Mitarbeiter der deutschen NGO Pro Asyl angetroffen. Rechtliche Beratung habe er nicht erhalten.
Die Regierung gab dagegen an, der Bf. sei nach seiner Inhaftierung in Form einer Informationsbroschüre in arabischer Sprache über seine Rechte aufgeklärt worden. Die Broschüre habe den Hinweis enthalten, dass es möglich sei, sich bezüglich der Verhaftung an den Polizeichef oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu wenden. Der Bf. habe erklärt, er werde durch seinen Cousin N. M. begleitet. Die Zelle, in der er inhaftiert war, sei speziell für minderjährige Personen eingerichtet gewesen.
N. B. wurde der Ausweisungsbescheid am 21.7.2007 zur Kenntnis gebracht. Er und der Bf. wurden aus der Haft entlassen, wobei ihnen die Verpflichtung auferlegt wurde, binnen 30 Tagen das Land zu verlassen. Der Bf. gab an, dass er nach seiner Freilassung ohne Unterkunft und ohne Fahrkarte für ein Schiff völlig auf sich selbst gestellt war. Hilfe erhielt er von der NGO Prosfygi. Am nächsten Tag erreichte er Athen, wo er obdachlos blieb, bis sich am 23.7.2007 die NGO Arsis seiner annahm.
Am 27.7.2007 stellt der Bf. einen Antrag auf politisches Asyl. Der diesbezügliche amtliche Bericht enthielt die Information, dass der Bf. auf Farsi befragt worden sei, jedoch keine Hinweise darauf, dass er durch ein Familienmitglied begleitet worden sei.
Am 30.7.2007 wurde der Bf. mit Unterstützung der NGO Arsis in einer Unterkunft für Minderjährige aufgenommen, wo er sich bis heute befindet.
Am 4.9.2007 wurde der Asylantrag des Bf. abgelehnt. Seine Berufung ist immer noch anhängig. Ein Vormund wurde bis dato nicht bestellt.
Einer Bescheinigung, die Arsis im August 2009 erstellte, ist zu entnehmen, dass der Bf. ohne die Begleitung eines Erwachsenen in Athen angekommen sei. Bei der Aufnahme in der Unterkunft habe er Schwierigkeiten gehabt, sich zu integrieren sowie im Dunkeln zu schlafen. Er habe kaum gesprochen und sei stark abgemagert gewesen. Obwohl der Fall dem für Minderjährige zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gebracht worden sei, sei für den Bf. zu keiner Zeit ein Vormund bestellt worden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sowie von Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 13 EMRK
Der Bf. beschwert sich über das völlige Fehlen von seinem Alter entsprechenden Betreuungsmaßnahmen und der Missachtung des Umstands, dass er bei seiner Festnahme, Inhaftierung und nach seiner Haftentlassung unbegleitet war. Des Weiteren bemängelt er die Haftbedingungen in der Haftanstalt Pagani auf der Insel Lesbos und dass er gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert war. Der GH wird diese Beschwerdepunkte unter Art. 3 und Art. 13 EMRK prüfen.
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den nationalen Instanzenzug hinsichtlich der Haftbedingungen nicht ausgeschöpft. Der GH stellt fest, dass diese Einwendung mit der Substanz der Beschwerde unter Art. 13 EMRK zusammenhängt und verbindet sie daher mit der Prüfung in der Sache (einstimmig).
Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
Art. 3 iVm. Art. 1 EMRK verlangt den effektiven Schutz vor allem von Kindern und anderen verletzlichen Personen und die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um Misshandlungen zu verhindern, von denen die Behörden Kenntnis haben oder haben müssen. In dieser Hinsicht prüft der GH, ob die strittige Regelung und Praxis, insbesondere die Art und Weise, wie diese im vorliegenden Fall angewandt wurden, eine Verletzung der positiven Verpflichtung des Staates unter Art. 3 EMRK bedeuten.
a. Zur Frage, ob der Bf. begleitet war
Der GH ist der Meinung, dass diese Frage vorliegend von hoher Relevanz ist, da die Pflichten des Staates hinsichtlich der Behandlung minderjähriger Migranten unterschiedlich sein können, je nachdem, ob diese begleitet oder unbegleitet sind.
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen legt der GH das Beweismaß »jenseits begründeter Zweifel« an. Angesichts der absoluten Natur des durch Art. 3 EMRK garantierten Schutzes hat sich der GH davon zu überzeugen, dass die Beurteilung der nationalen Behörden adäquat und ausreichend durch interne Angaben und Informationen anderer vertrauenswürdiger und objektiver Quellen gestützt ist.
Ab dem Moment der Stellung des Asylantrags durch den Bf. am 27.7.2007 enthielten die relevanten Aufzeichnungen seiner Anfrage keinerlei Hinweis darauf, dass der Bf. durch Familienmitglieder begleitet sei. Dies berichtet auch die Bescheinigung der NGO Arsis. Der GH stellt daher fest, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Registrierung seines Asylantrags unbegleitet war und sich dies bis heute nicht geändert hat.
Hinsichtlich der Frage, ob der Bf. zwischen 19.7.2007 und 27.7.2007 begleitet war, weist der GH auf Berichte von UNHCR und dem Menschenrechtskommissar des Europarats hin, die Mängel hinsichtlich der griechischen Statistiken und der Vormundschaft über unbegleitete Minderjährige aufzeigen. Es wird berichtet, dass eine gewisse Anzahl unbegleiteter Kinder auf der Insel Lesbos als begleitet eingetragen worden sei und ein Standardtext in den Ausweisungsbescheiden existiere, der Minderjährige durch die Bezeichnung Bruder oder Cousin willkürlich erwachsenen Personen zuteile.
Vorliegend wurde N. M. im ihn betreffenden Ausweisungsbescheid als Cousin des Bf. bezeichnet, ohne dass dazu Genaueres ausgeführt wurde. Aus den offiziellen Dokumenten geht keinerlei Hinweis auf ein familiäres Verhältnis zwischen den zwei Personen hervor. Der GH betont, dass die Phrase »er begleitet seinen minderjährigen Cousin« ein Standardtext in Ausweisungsbescheiden zu sein scheint.
Die Behörden stützten sich ausschließlich auf die Erklärung des Bf., die besage, dass N. M. sein Cousin sei. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Bf. kein Englisch sprach und nur über einen ebenfalls inhaftierten Landsmann mit den Behörden kommunizieren konnte.
Die Verwandtschaft zwischen den beiden wurde folglich in einem unzuverlässigen Verfahren angenommen, das die Feststellung erlaubte, der Bf. sei begleitet gewesen. Dies hatte schwerwiegende Konsequenzen für die Siuation des Bf., da N. M. die Vormundschaft für ihn übernehmen hätte sollen.
Die Feststellung des GH bezüglich der Zeitspanne ab dem 27.7.2007 bis heute zeigt, dass der Bf. lange Zeit ohne Vormund blieb. Dies verstärkt den Eindruck, den der GH bisher in Bezug auf die vorhergehende Zeitspanne erhalten hat. Der GH stellt daher fest, dass der Bf. auch zwischen 19. und 27.7.2007 unbegleitet war.
b. Zur Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs
Die Informationsbroschüre, die der Bf. erhalten hatte, beinhaltete keinen Hinweis auf das Verfahren zur Einbringung einer Beschwerde beim Polizeichef. Es ist auch nicht klar, ob der Polizeichef verpflichtet gewesen wäre, auf eine Beschwerde zu reagieren und, falls dies zugetroffen hätte, in welcher Frist. Das CPT verwies 2008 auf den Umstand, dass in Griechenland kein echtes unabhängiges Organ besteht, das mit der Inspizierung von Haftanstalten betraut ist. Der GH stellt sich auch die Frage, ob der Polizeichef ein Organ mit ausreichender Unabhängigkeit und Objektivität darstellt. Er stellt außerdem fest, dass die nationalen Gerichte nicht ermächtigt sind, die Lebensumstände in den Haftanstalten für illegale Einwanderer zu überprüfen oder einen Insassen aus diesen Gründen zu entlassen.
Vorliegend war der Bf. minderjährig und rechtlich nicht vertreten. Die Informationsbroschüre war in arabischer Sprache verfasst, während die Muttersprache des Bf. Farsi ist. Der GH kann nicht feststellen, dass die Broschüre Angaben zu zugänglichen Rechtsbehelfen enthalten hätte, die dem Bf. verständlich waren. Daher weist der GH die Einrede der Regierung zurück (einstimmig).
c. Zu den Haftbedingungen
Der GH kann nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Bf. zusammen mit Erwachsenen inhaftiert war. Der Bf. beschwert sich jedoch auch über allgemeine Probleme in der Haftanstalt, wie Überbelegung, Hygiene und mangelnde Kontakte zur Außenwelt. Diese Beschwerden decken sich mit Berichten des griechischen Ombudsmanns, des CPT und mehrerer internationaler Organisationen und griechischer NGOs.
Der Bf. verbrachte nur zwei Tage in der Haftanstalt, sodass der fehlende Kontakt zur Außenwelt keine gravierenden Auswirkungen auf seine persönliche Situation haben konnte. Diesbezüglich merkt der GH jedoch an, dass Berichten zufolge den Insassen keinerlei Aktivität erlaubt war und es an Telefonapparaten mangelte. Der GH hat bereits aufgrund der fehlenden Möglichkeit für Schubhäftlinge, unterhaltenden Aktivitäten nachzugehen, Verletzungen von Art. 3 EMRK durch Griechenland festgestellt.
Insgesamt wird über Haftbedingungen berichtet, die weit unter den Anforderungen der einschlägigen internationalen Texte und von Art. 3 EMRK liegen. Der GH verweist auf berichtete Hungerstreiks und Aufstände der Häftlinge im Jahr 2009 aufgrund der Haftbedingungen. In diesem Jahr wurde die Haftanstalt geschlossen.
Der Bf. verbrachte zwar nur zwei Tage in der Anstalt, aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Situation befand er sich jedoch in einer extrem verletzlichen Situation. Die Behörden nahmen bei seiner Inhaftierung auf seine Situation keinerlei Rücksicht. Die Haftbedingungen waren außerdem derart gravierend, dass sie den Wesensgehalt der Menschenwürde verletzten. Sie stellen daher für sich, ungeachtet der Haftdauer, eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK dar.
d. Zur Zeitspanne nach der Haftentlassung
Da der Bf. der Kategorie der verletzlichsten Personen der Gesellschaft angehörte, war es Aufgabe des griechischen Staates, ihn zu schützen und entsprechend den positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK angemessene Schritte hinsichtlich seiner Fürsorge zu setzen. Vor allem der für Minderjährige zuständige Staatsanwalt hätte in Folge des Asylantrags einen Vormund bestellen müssen.
UNHCR wies darauf hin, dass mit der temporären Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige beauftragte Staatsanwälte nur sehr selten in Fragen bezüglich deren Lebensumstände und ihrer Behandlung eingreifen würden. Für den Bf. sei Arsis zufolge kein Vormund bestellt worden, obwohl der für Minderjährige zuständige Staatsanwalt informiert worden sei.
Pro Asyl berichtet, dass 30 weitere afghanische Minderjährige am 20. oder 21.7.2007 ohne weitere Unterstützung aus der Haftanstalt Pagani entlassen worden seien.
Der griechische Ombudsmann berichtete ebenfalls, dass für aus der fraglichen Haftanstalt entlassene, unbegleitete Minderjährige regelmäßig keine Unterkunft vorgesehen worden sei. Es bestehe keine Politik, die darauf abzielen würde, die Familien der Kinder zu finden, die Reise nach Athen zu ermöglichen oder ihr Überleben zu sichern. Auch Human Rights Watch berichtete 2008, dass die griechischen Behörden keine Maßnahmen ergreifen würden, um aus der Schubhaft entlassene Kinder vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen.
Aufgrund des Verhaltens der Behörden muss der Bf. erhebliche Angstzustände und Verunsicherung erlebt haben. Dies wird durch die Probleme bei der Aufnahme in der Unterkunft bestätigt, von denen Arsis berichtet. Der GH verweist zudem auf die Entscheidung der Großen Kammer im Fall M. S. S./GR, in der auf die besonders große und offenkundige Unsicherheit und Verletzlichkeit hingewiesen wurde, in der Asylwerber in Griechenland leben. Vor allem aufgrund der Untätigkeit der Behörden stellt der GH fest, dass das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere auch in Bezug auf die Zeitspanne nach der Haftentlassung überschritten wurde.
e. Ergebnis
Die Haftbedingungen und die Untätigkeit der Behörden in Folge der Freilassung des Bf. stellten hinsichtlich dessen Situation als unbegleiteter Minderjähriger eine erniedrigende Behandlung dar. Es wird somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt (einstimmig).
Aufgrund der Erwägungen hinsichtlich der Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs stellt der GH auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK fest (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Der Bf. bringt vor, dass seine Festnahme, seine Inhaftierung und seine Ausweisung seinen Status als unbegleiteten Minderjährigen völlig missachteten. Des Weiteren sei er nicht ausreichend über die Gründe seiner Festnahme und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aufgeklärt worden.
Der GH beschließt, diese Beschwerdepunkte unter Art. 5 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 und Abs. 4 EMRK zu prüfen.
Diese Beschwerdepunkte sind nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Der GH erklärt sie daher für zulässig (einstimmig).
2. Zu Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK in der Sache
Während Art. 5 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person auf Freiheit regelt, sieht lit. f dieser Bestimmung eine Ausnahme vor, die dem Staat erlaubt, die Freiheit von Ausländern zur Kontrolle der Immigration zu beschränken.
Es ist ständige Rechtsprechung des GH, dass eine Freiheitsbeschränkung nicht nur eine Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK darstellen, sondern auch »rechtmäßig« sein muss. Die Festnahme muss dabei sowohl den materiellen als auch den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des nationalen Rechts entsprechen. Darüber hinaus muss jede Freiheitsbeschränkung mit dem Ziel, das Individuum vor Willkür zu schützen, vereinbar sein. Aus der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK ergibt sich, dass die Festnahme in gutem Glauben erfolgen muss, um nicht willkürlich zu sein, und eng mit dem Ziel verbunden sein muss, irreguläres Eindringen in das Staatsgebiet zu verhindern. Des Weiteren müssen der Ort der Inhaftierung, die Haftbedingungen sowie die Haftdauer angemessen sein.
Die Festnahme des Bf. stützte sich auf § 76 Gesetz Nr. 3386/2005 und zielte darauf ab, die Durchführung seiner Abschiebung zu sichern. Die Länge der Haftdauer kann im Prinzip nicht als unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel bezeichnet werden.
Allerdings war die Festnahme des Bf. vorliegend das Resultat einer automatischen Anwendung dieser Norm, ohne dass seine spezielle Situation als unbegleiteter Minderjähriger geprüft wurde. Art. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 regelt, dass das Kindeswohl bei jeder behördlichen Entscheidung, die ein Kind betrifft, an oberster Stelle zu stehen hat. Darüber hinaus legt Art. 37 der Konvention fest, dass die Inhaftierung eines Kindes nur als letztes Mittel zulässig ist. Auch das griechische Recht zur Umsetzung der RL 2003/9/EG sowie der in der Rechtsprechung des GH zu Art. 8 EMRK festgestellte Konsens legen fest, dass das Kindeswohl in staatlichen Entscheidungen, die dieses betreffen, stets Vorrang genießt.
Die vorliegende Entscheidung der griechischen Behörden schenkt der Frage des Kindeswohls keine Beachtung, obwohl der Bf. minderjährig war. Es wurde auch nicht geprüft, ob ein gelinderes Mittel als die Inhaftierung des Bf. zur Verfügung stand, um die Abschiebung zu ermöglichen. Diese Elemente lassen den GH am guten Glauben der Behörden in Bezug auf die Festnahme zweifeln.
Verstärkt wird dieser Eindruck zusätzlich durch die die Menschenwürde beeinträchtigenden Haftbedingungen in der Haftanstalt Pagani. Die Festnahme des Bf. war daher nicht »rechtmäßig«, sodass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f. EMRK festgestellt wird (einstimmig).
3. Zu Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 EMRK in der Sache
Der GH hat bereits festgestellt, dass die griechische Rechtslage in Bezug auf die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle der Schubhaft den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht entspricht.
§ 76 Gesetz Nr. 3386/2005 erlaubt den Gerichten nicht ausdrücklich, die Rechtmäßigkeit eines Ausweisungsbescheides, der rechtliche Grundlage für die Inhaftierung ist, zu überprüfen. Die Gerichte sind lediglich befugt, die Anordnung hinsichtlich einer Fluchtgefahr oder einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung zu prüfen. Einige kürzlich ergangene Entscheidungen der ersten Instanz erlaubten es zwar den Verwaltungsgerichten, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu überprüfen und unter Umständen die Freilassung der Betroffenen zu verfügen. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Ambiguität der Formulierung der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung zu beseitigen.
In Bezug auf den Rechtsbehelf gemäß § 77 Gesetz Nr. 3386/2005 – eine Beschwerde an den Minister für öffentliche Ordnung – stellt der GH fest, dass dieser nur einstweiligen Charakter hat und eine Voraussetzung für die Anrufung der Verwaltungsgerichte ist, um den Ausweisungsbescheid beseitigen zu lassen. Die Maßnahme der Inhaftierung wird dadurch nicht beeinflusst.
Darüber hinaus war es dem Bf. faktisch unmöglich, einen Anwalt zu kontaktieren. Die Informationsbroschüre, die ihn über einige Rechtsbehelfe aufklären hätte sollen, war ihm unverständlich. Ein Rechtsvertreter wurde für ihn außerdem nicht bestellt. Selbst unter der Annahme, dass die vorgebrachten Rechtsbehelfe effektiv sind, kann der GH nicht erkennen, wie der Bf. diese ergreifen hätte können. Der GH stellt daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (einstimmig).
Aufgrund der Feststellungen unter Art. 5 Abs. 4 EMRK sieht der GH keine Notwendigkeit einer separaten Prüfung unter Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 1.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/B v. 12.10.2006, NL 2006, 244.
Saadi/GB v. 29.1.2008 (GK), NL 2008, 18.
Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK), NL 2010, 211.
A. A./GR v. 22.7.2010.
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK), NL 2011, 26.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.4.2011, Bsw. 8687/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 93) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Rahimi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.