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13Os31/11z•OGH 13Os31/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Walter G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 26 St 199/10m der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Februar 2011, AZ 19 Bs 25/11g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2010, AZ 135 Bl 154/10p (ON 7 des Ermittlungsakts), mit welchem ihr Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§§ 89 Abs 2, 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
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