OGH 4Ob15/11a

4Ob15/11aObergericht12.04.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob15/11a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C GesmbH, *****, vertreten durch Beck Krist Bubits Partner Rechtsanwälte in Mödling, wegen 886.446,88 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2010, GZ 1 R 91/10z203, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Jänner 2010, GZ 25 Cg 175/01b190, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 4 Ob 10/07k; RISJustiz RS0042041 [T2, T3]).

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