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1Präs.2690-2093/11x•OGH 1Präs.2690-2093/11x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafsache gegen H***** H***** wegen §§ 297, 107 StGB, AZ 35 Hv 61/10k des Landesgerichts St. Pölten (17 Bs 101/11v des Oberlandesgerichts Wien), über den Ablehnungsantrag des H***** H*****, den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
H***** H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22.11.2010, 35 Hv 61/10k, wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Akt wurde nunmehr dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Verurteilten vorgelegt. Mit Schreiben vom 10.3.2011 lehnte dieser „das Oberlandesgericht Wien ab wegen Befangenheit, Voreingenommenheit, Aufsässigkeit, Bosheit und Freunderlwirtschaft“.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Maßgebend ist immer, ob konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter behauptet werden. Ist dies wie hier nicht der Fall, dann liegt eine unzulässige Pauschalablehnung vor. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, welche Richter des Oberlandesgerichts Wien aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren aus anderen als rein sachlichen Erwägungen entscheiden könnten.
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