OGH 8ObA23/11g

8ObA23/11gObergericht26.04.2011

Regest

Arbeitsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA23/11g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. H***** W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 5.198,69 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 4.032,05 EUR brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2010, GZ 13 Ra 42/10i29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, ist im Revisionsverfahren schon deswegen nicht mehr zu überprüfen, weil der Beklagte gegen die einen Entlassungsgrund verneinende Entscheidung des Erstgerichts keine Berufung erhoben hat.

Hinsichtlich der Beurteilung eines Mitverschuldens der Klägerin an der unberechtigten Entlassung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Tatbestände, die keine tauglichen Auflösungsgründe sind, haben für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht zu bleiben (RISJustiz RS0116864 [T3]; RS0124568; RS0021719).

Ob ein Verstoß der Vorinstanzen gegen die Manuduktionspflicht vorliegt, ist von vornherein einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RISJustiz RS0114544; RS0120057 [T1]). Die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO zielt nur auf Ergänzung und Präzisierung eines mit den behaupteten Rechtsfolgen nicht vereinbaren Vorbringens, sie geht aber nicht so weit, dass eine anwaltlich vertretene Partei dazu gedrängt werden müsste, ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen zu erstatten, das für sie günstig sein könnte (RISJustiz RS0120057 [T7]).

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