Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob71/11i•OGH 1Ob71/11i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephen H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri und Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 74.793,60 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2011, GZ 3 R 118/10k17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. September 2010, GZ 49 Cg 42/10h13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu der in diesem Fall relevanten Rechtsfrage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Werbeprospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder der Garantin hingewiesen worden sei, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen gleichgelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m Stellung genommen. Er verneinte die Verpflichtung, die Anleger über das (zum Kaufzeitpunkt bloß theoretische) allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären, weshalb das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt sei. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.
Ist in diesem Sinn eine Aufklärungspflicht generell zu verneinen, stellen sich die weiteren in der Revision aufgeworfenen Fragen zur eigenen Aufklärungspflicht des Verkaufens von Wertpapieren, dem das Fehlverhalten des Vermittlers zuzurechnen sei, nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.