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12Ns35/11k•OGH 12Ns35/11k
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Rechtshilfesache betreffend Werner S***** wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 Abs 1 dStGB, AZ 9 HR 251/09x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über den Antrag der K***** GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Februar 2010, AZ 11 Bs 509/09z, 510/09x, 35/10w, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 127/10h über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Generalanwältin von der Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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