OGH 12Ns40/11w

12Ns40/11wObergericht03.05.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns40/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Adel H***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, AZ 31 Hv 227/09d des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. September 2010, AZ 10 Bs 295/10v (ON 37 der HvAkten), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 48/11k über die im Spruch genannte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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