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1Nc40/11i•OGH 1Nc40/11i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 3/11g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Peter F*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich unter anderem auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz stützt.
Das Landesgericht Steyr legte die Akten mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand ist nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt, zumal er nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahrensteile (zB Verfahrenshilfeanträge) anzuwenden ist, die dem eigentlichen Zivilprozess vorausgehen. Somit ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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