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15Os31/11i•OGH 15Os31/11i
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghe E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gheorghe E***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. August 2010, GZ 11 Hv 43/10z165, und dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld und Freisprüche sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Gheorghe E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./), der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (B./) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (E./) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz,
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert nachstehenden Personen teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen, mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I./ im gemeinsamen Zusammenwirken mit (zumindest) einem weiteren unbekannten Täter
1. / am 4. November oder 5. November 2007 in Graz
a./ Alois L***** einen Vorschlaghammer und eine Axt im Gesamtwert von 30 Euro, indem sie die Türen zweier Geräteschuppen aufbrachen;
b./ Franjo K***** einen Maurerhammer im Wert von rund 30 Euro, indem sie die Tür zu einem Geräteschuppen aufbrachen;
c./ Herwig T***** unbekannte Gegenstände, indem sie die Tür zu einem Geräteschuppen aufbrachen, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
d./ Herbert G***** unbekannte Gegenstände, indem sie die Tür zu einem Geräteschuppen aufbrachen, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
e./ Verfügungsberechtigten der S***** GmbH zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von 99,80 Euro, ein Mobiltelefon im Wert von rund 525 Euro, zehn Stück Nachbauuhren im Gesamtwert von rund 900 Euro, zwei Laptops im Gesamtwert von 1.919 Euro sowie Bargeld in der Höhe von 6.287,31 Euro sowie von 1.600 USD und eine Laptoptasche im Wert von 31,50 Euro, indem sie die Eingangstüre aufbrachen, einen Wandtresor per Nachsperre öffneten, insgesamt eine Handkasse und drei Registrierkassen aufbrachen und einen Tresor aus der Mauer rissen;
f./ Verfügungsberechtigten der Sp***** GmbH einen Laptop, zwei Laptoptaschen, eine Tastatur sowie zwei USB Speicherkarten im Gesamtwert von rund 985 Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten.
Gegen die Schuldspruchpunkte A./I./1./ lit a, b, c, d und f richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****. Sie verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten E*****, die zu A./I./1./a./ gestohlene Hacke, auf der dessen DNA-Profil asserviert wurde, von einem Mittäter erhalten zu haben, der möglicherweise die Einbrüche in die Heimgartensiedlung (A./.I./1./a./ bis d./) zuvor verübt habe, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen dadurch als widerlegt erachtet, dass die Verwendung dieses Werkzeugs bei dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der S***** GmbH (A./I./1./e./) mittels Videoaufzeichnung objektiviert ist und auch sämtliche weiteren Einbrüche von zumindest zwei Tätern verübt wurden, sodass kein Anlass für die Annahme bestehe, dass ausgerechnet in diesem Fall der Erstangeklagte erst bei den nachfolgenden Einbruchsdiebstählen dabei gewesen sein sollte (US 38).
Die leugnende Verantwortung Es, am Einbruch zum Nachteil der Sp GmbH (A./I./1./f./) beteiligt gewesen zu sein, hat das Erstgericht was die Rüge übergeht (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) nicht nur aus der räumlichen Nähe der Tatorte, sondern auch aus der Kongruenz in zeitlicher Hinsicht sowie daraus erschlossen, dass der Angeklagte zu der von ihm zugestandenen Tathandlung zum Nachteil der S***** GmbH ausführte, sich den Zutritt zum Gebäude über ein Fenster verschafft zu haben, wobei er den Widerspruch, einerseits mittels Hacke die Türe geöffnet und sodann auch noch über ein Fenster eingestiegen zu sein, nicht habe erklären können. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass er „die einzelnen Tathandlungen miteinander vermischt“, zumal die Täter bei der Sp***** GmbH über das Aufdrücken eines Fensters in das Gebäude gelangt seien (US 38 f). Auch diese Überlegungen sind unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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