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2Ob69/11b•OGH 2Ob69/11b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 3***** Gesellschaft m.b.H.,, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei N NV, , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 12.120.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. März 2011, GZ 1 R 17/11t19, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Rekursgerichts bewegen sich im Rahmen der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Dazu kommt, dass bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist (RISJustiz RS0035638).
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