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1Nc48/11s•OGH 1Nc48/11s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 12 Cg 86/11v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DI Johannes B*****, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.166,19 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger stützt den von ihm erhobenen Amtshaftungsanspruch unter anderem auf eine seines Erachtens „schuldhafte und rechtswidrige Vorgangsweise“ des Oberlandesgerichts Innsbruck, das als Rechtsmittelgericht die Abweisung seines Antrags auf Bezahlung eines Restbetrags seiner Sachverständigengebühr aus Amtsgeldern bestätigt habe.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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