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12Ns43/11m•OGH 12Ns43/11m
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Jürgen H***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 8/11y des Landesgerichts Feldkirch, über die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Markus H*****, Walter M***** und Mag. Kornelia R***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39
StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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