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7Ob44/11p•OGH 7Ob44/11p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach D***** A*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei C*****versicherung *****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.055 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010, GZ 2 R 125/10f48, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Juni 2010, GZ 64 Cg 25/09v42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RISJustiz RS0121516).
Dem vorliegenden Restschuldversicherungsver-trag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:
„§ 2 Z 8: Wartezeit:
Für Tod und Arbeitsunfähigkeit gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
*) Ernstliche Erkrankungen sind zB Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIVInfektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen.“
Der von der Revision gerügte Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Der vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963, RS0106371). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann ebenfalls nicht in der Revision bekämpft werden (RISJustiz RS0043150).
Die Beklagte vertritt selbst die Rechtsansicht, dass sie nur dann leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer ernstlichen Erkrankung steht. Da § 2 Z 8 RSV einen Risikoausschluss darstellt, ist die Beklagte für sein Vorliegen beweispflichtig (RISJustiz RS0081044). Ihre Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:
Die Revision übergeht die Feststellungen des Erstgerichts, dass die therapieresistente Lungenentzündung, an der der Versicherte starb, mit seinen chronischen Vorerkrankungen nicht im Zusammenhang stand. Sie war keine Folge seiner chronischen Erkrankungen. Sie kann auch bei einem nicht chronisch Vorerkrankten zum Tod führen. Damit steht gerade nicht fest, dass die Lungenentzündung durch die wegen der chronischen Erkrankungen des Versicherten bestehenden allgemeinen Immunschwäche verursacht wurde. Damit konnte die Beklagte die Voraussetzungen für den Risikoausschluss nicht beweisen. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt ausschließlich von der Tatfrage ab.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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