OGH 12Ns57/11w

12Ns57/11wObergericht05.07.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns57/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bahrija K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 53/11w über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO betreffend das Strafverfahren AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Mitglied jenes Senats des Oberlandesgerichts Wien, der im genannten Strafverfahren über die Berufungen entschieden hat, war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.

Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, der eine Berufungsentscheidung mit betrifft (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).

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