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1Präs.2690-3491/11k•OGH 1Präs.2690-3491/11k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. E***** B*****, Mag. F***** F*****, Mag. S***** H*****, Mag. S***** W***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 139 Bl 34/11x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
In seinem Fortführungsantrag lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Landesgerichts Wien und alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Die Abgelehnten stünden in einem kollegialen Naheverhältnis zu den Beschuldigten, und es sei somit im Zweifel jedenfalls eine Befangenheit und Voreingenommenheit zu erblicken und auch festzustellen.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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