OGH 1Präs.2690-3527/11d

1Präs.2690-3527/11dObergericht14.07.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs.2690-3527/11d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. E***** S*****, Dr. E***** B*****, Dr. K***** S*****, Dr. G***** P*****, wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 23 Bs 239/11g des Oberlandesgerichts Wien, AZ 34 Bl 13/11f, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Begründung

In seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Mai 2011, AZ 34 Bl 13/11f, lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Die Richter des Oberlandesgerichts stünden aufgrund von Rechtsmittelverfahren „in anhaltender Weise stets mit den Richter(kollegen) des nunmehrigen Beschwerdegerichts in Kontakt“ und es liege somit „zweifelsohne Voreingenommenheit und Befangenheit vor“.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.

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