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1Ob134/11d•OGH 1Ob134/11d
1Ob134/11dObergericht21.07.2011
Zivilverfahrensrecht,Familienrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI Dr. Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine K*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 1. April 2011, GZ 20 R 181/10y79, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 29. Juli 2010, GZ 1 C 132/06b68, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 6. 5. 2011 zugestellt.
Der am 3. 6. 2011 beim Erstgericht persönlich eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Von hier nicht anwendbaren Sonderregelungen abgesehen beträgt die Revisionsrekursfrist im Außerstreitverfahren gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach Ablauf dieser Frist erhoben.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG - dessen Aufhebung durch Art 15 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, gemäß § 207h AußStrG hier noch nicht zu berücksichtigen ist - können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung, die gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt, ist jedoch auf verspätete Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht anzuwenden, weil dadurch in die Rechte des Rechtsmittelgegners eingegriffen würde (RISJustiz RS0104136 [T6, T8]; zuletzt 7 Ob 174/10d und 3 Ob 232/10d).
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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