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Bsw41416/08•AUSL EGMR Bsw41416/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache M. u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 26.7.2011, Bsw. 41416/08.
Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 46 EMRK - Anforderungen an Rechtsmittel gegen Ausweisung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Keine separate Frage unter Art. 8 EMRK hinsichtlich der Haft des Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall der Vollstreckung der Ausweisungsentscheidung (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung unter Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden, € 3.000,– an alle Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von einem Staatsangehörigen Afghanistans, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern erhoben. Der ErstBf. kam 1998 nach Bulgarien, wo er erfolglos Asyl beantragte. 2001 wurde er in einer baptistischen Kirche getauft. 2003 bzw. 2005 bekam der ErstBf. zwei Kinder mit einer armenischen Staatsangehörigen (der ZweitBf.), die er 2004 heiratete. Einem weiteren Asylantrag des ErstBf. wurde am 17.3.2004 stattgegeben, weil in Afghanistan aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum die Gefahr religiös motivierter Verfolgung bestand.
Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes, einer Abteilung des Innenministeriums, widerrief am 6.12.2005 die Aufenthaltserlaubnis des ErstBf., weil er »eine ernste Gefahr für die nationale Sicherheit« darstelle. Zugleich wurde seine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot verhängt sowie Schubhaft angeordnet. Faktische Gründe wurden nicht genannt. Die Entscheidung bezog sich auf ein internes Dokument, wonach sich der ErstBf. an Schlepperei beteiligt hätte. Ein Zielland für die Abschiebung wurde nicht bestimmt.
Am 12.10.2006 ordnete die Migrationsabteilung der Polizei ebenfalls Schubhaft an. Welche rechtliche Beziehung zwischen dieser Anordnung und jener vom 6.12.2005 besteht, ist unklar.
Am 18.10.2006 wurde der ErstBf. festgenommen. Er blieb bis 3.7.2009 in Haft, eine Abschiebung erfolgte nicht. Nach Angaben der Behörden scheiterte sie am Fehlen eines Reisedokuments. Im Februar 2007 ersuchte die Migrationsabteilung der Polizei die afghanische Botschaft in Sofia um Ausstellung eines Identitätsausweises. Nachdem dieses Ersuchen im September 2008 und im Jänner 2009 wiederholt wurde, teilte die Botschaft am 30.1.2009 mit, keinen Pass ausstellen zu können. Die am 1.9.2008 ergangene Empfehlung des EGMR, den ErstBf. einstweilen nicht abzuschieben, war für die Behörden kein Grund, ihn zu enthaften.
Ein gegen die Entscheidung vom 6.12.2005 erhobenes Rechtsmittel wurde am 9.6.2008 vom Obersten Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Gefährdung der nationalen Sicherheit durch seine Anwesenheit in Bulgarien wurde aufgrund des Dokuments des Sicherheitsdienstes als gegeben angenommen. Die Gefahr der Verfolgung in Afghanistan war für das Gericht irrelevant, da diese nicht von staatlichen Stellen ausging.
Die Entscheidung vom 12.10.2006 wurde am 2.4.2009 vom Stadtgericht Sofia für nichtig erklärt, da sie von einem unzuständigen Beamten unterzeichnet war.
Im Mai 2009 wurde das bulgarische Fremdenrecht in Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben geändert. Aufgrund der nunmehr vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft wurde der ErstBf. am 3.7.2009 aus der Haft entlassen.
Rechtsausführungen:
Der ErstBf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle) und von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung). Alle vier Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
Der ErstBf. bringt vor, seine Anhaltung falle nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK, da die Behörden nichts unternommen hätten, um die Ausweisung zu vollziehen.
Eine Freiheitsentziehung wird nach dem zweiten Halbsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur solange gerechtfertigt sein, wie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Wird ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, ist die Freiheitsentziehung nicht länger rechtmäßig.
Die Freiheitsentziehung dauerte mehr als zwei Jahre und acht Monate. Diese Dauer stand in keinem Zusammenhang mit den vom ErstBf. erhobenen Rechtsmitteln, da die Ausweisung sofort vollstreckbar war. Die ersten Bemühungen seitens der Behörden, ein Reisedokument zu organisieren, erfolgten im Februar 2007. Nachdem das Schreiben an die afghanische Botschaft unbeantwortet blieb, wurde das Ersuchen erst ein Jahr und sieben Monate später wiederholt. Der ErstBf. war währenddessen in Haft. Die Regierung konnte nicht nachweisen, dass aktive und sorgfältige Schritte gesetzt wurden, um die angeblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Reisedokuments zu überwinden.
Nachdem der GH im August 2008 einstweilige Maßnahmen empfohlen hatte, stand der Abschiebung ein rechtliches Hindernis entgegen. Wenn der Abschiebung in ein bestimmtes Land Hindernisse entgegenstehen, andere Zielstaaten aber grundsätzlich möglich sind, kann die Haft dennoch nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK gerechtfertigt sein, wenn sich die Behörden aktiv um die Organisation der Ausweisung in den Drittstaat bemühen. Die Regierung hat jedoch keine derartigen Bemühungen nachgewiesen.
Die Gründe für die Anhaltung des Bf. blieben daher nicht für deren gesamte Dauer aufrecht. Da die Behörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt führten, waren sie nicht berechtigt, den ErstBf. in Haft zu halten. Daher liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
Da die Anhaltung von zwei verschiedenen Stellen angeordnet wurde, erhob der ErstBf. in zwei Verfahren Rechtsmittel. Im ersten Verfahren verweigerte das Oberste Verwaltungsgericht eine Überprüfung der faktischen Gründe für die Haft. Im zweiten Verfahren dauerte es beinahe zweieinhalb Jahre, bis ein Gericht feststellte, dass die Anordnung der Haft von einem unzuständigen Beamten unterzeichnet worden war.
Diese Situation offenbart ein schwerwiegendes Versagen seitens des belangten Staates, – vor Inkrafttreten der Reformen im Mai 2009 – die Wahrung des Rechts auf eine rasche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Haft nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK sicherzustellen. Es liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Alle vier Bf. bringen vor, die Ausweisung des ErstBf. verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Es ist unbestritten, dass die Ausweisung im Falle ihrer Vollstreckung einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens begründen würde. Damit ein solcher Eingriff Art. 8 EMRK nicht verletzt, muss er gesetzlich vorgesehen sein, ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage betrifft, hat der GH in einer Reihe von Fällen festgestellt, dass Ausweisungen, die wegen angeblicher Gründe der nationalen Sicherheit angeordnet wurden, nicht den Standards der Konvention entsprachen, da das einschlägige Recht, das Verfahren und die Praxis nicht einmal ein Mindestmaß an Schutz vor Willkür boten. Die Urteile C. G. u.a./BG, Raza/BG und Kaushal u.a./BG betrafen die gleiche innerstaatliche Rechtslage und Praxis wie der vorliegende Fall.
Im vorliegenden Fall beruhte die Ausweisungsentscheidung auf einem internen Dokument des Nationalen Sicherheitsdienstes, wonach der ErstBf. an Menschenschmuggel beteiligt gewesen wäre und daher eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle. Dieses Dokument, das dem GH nicht vorgelegt wurde, nannte offenbar weder faktische Gründe noch Beweise. Gegen den ErstBf. wurde nie Anklage wegen derartiger Delikte erhoben. Die Ausweisung beruhte daher auf einer rein internen Einschätzung vertraulicher Informationen. Zudem wies das Oberste Verwaltungsgericht die Berufung des ErstBf. mit der Begründung ab, es wäre an diese interne Stellungnahme gebunden.
Maßnahmen, die grundlegende Menschenrechte betreffen, bedürfen eines Verfahrens vor einem unabhängigen Spruchkörper, der die Gründe für die Entscheidung und die Beweise überprüfen kann. Die betroffene Person muss die Einschätzung der Exekutive, sie gefährde die nationale Sicherheit, anfechten können.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Oberste Verwaltungsgericht auf eine formalistische Herangehensweise und räumte damit einer Regierungsstelle unkontrolliertes Ermessen ein, bloß mit Bezug auf ihre eigenen Stellungnahmen zu bescheinigen, dass ein Fremder die nationale Sicherheit bedrohe und abgeschoben werden müsse. Da solche Bescheinigungen auf vertraulichen internen Informationen beruhten und keiner gerichtlichen Überprüfung unterlagen, gab es keinen Schutz vor Willkür.
Die Bf. genossen daher nicht das Mindestmaß an Schutz vor behördlicher Willkür, das dem Konzept der Rechtmäßigkeit innewohnt. Wenn die Ausweisungsentscheidung vollstreckt würde, wäre der daraus resultierende Eingriff in das Familienleben der Bf. nicht »gesetzlich vorgesehen«. Sie würde daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der ErstBf. behauptet, im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan würde er Gefahr laufen, misshandelt oder getötet zu werden.
Wie bereits festgestellt, würde die Abschiebung eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die belangte Regierung diesem Urteil entsprechen wird. Daher ist es nicht notwendig zu prüfen, ob die Abschiebung des ErstBf. auch eine andere Konventionsbestimmung verletzen würde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Die Bf. bringen vor, die zur Verfügung stehenden Verfahren hätten keinen wirksamen Schutz vor Verletzungen der Art. 3 und 8 EMRK geboten.
Wie der GH bereits festgestellt hat, wurde die Behauptung der Exekutive, der ErstBf. gefährde die nationale Sicherheit, vom Obersten Verwaltungsgericht nicht angemessen untersucht. Außerdem schenkte es Fragen der Verhältnismäßigkeit keine Aufmerksamkeit. Dieses Verfahren gewährte den Bf. somit nicht das wirksame innerstaatliche Rechtsmittel, das Art. 13 EMRK hinsichtlich ihrer Behauptung verlangt, die Abschiebung des ErstBf. würde willkürlich und unverhältnismäßig in ihr Privat- und Familienleben eingreifen.
Das Versäumnis des Obersten Verwaltungsgerichts, die angebliche Gefährdung der nationalen Sicherheit zu hinterfragen, untergrub auch die Wirksamkeit des Rechtsmittels hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK.
Der GH findet es zudem irritierend, dass dem ErstBf. die Beweislast dafür auferlegt wurde, dass die drohende Verfolgung von staatlichen Stellen ausging. Dieser Zugang ist auf zwei Ebenen unzureichend. Erstens legt er zuviel Gewicht auf die Frage, ob die drohende Misshandlung von staatlichen Akteuren ausgeht, obwohl dies nach der ständigen Rechtsprechung des GH nicht entscheidend sein kann. Zweitens wurde der ErstBf. durch die nicht weiter begründete Auferlegung der Beweislast für negative Tatsachen wie das Fehlen staatlichen Schutzes in Afghanistan praktisch einer wirksamen Prüfung seines Anspruchs nach Art. 3 EMRK beraubt. Angesichts der Bedeutung von Art. 3 EMRK und der irreparablen Art des drohenden Schadens erfordert die Wirksamkeit eines Rechtsmittels iSv. Art. 13 EMRK unbedingt, dass jede Behauptung eines realen Risikos einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung eine unabhängige und genaue Überprüfung durch eine innerstaatliche Behörde nach sich zieht.
Der GH stellt mit Besorgnis fest, dass einer weiteren Anforderung des Art. 13 EMRK nicht entsprochen wurde. Nach bulgarischem Recht hat ein Rechtsmittel gegen eine Ausweisung dann, wenn diese aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt, keine aufschiebende Wirkung. Vor der Entscheidung des GH über die Anwendung von Art. 39 VerfO EGMR hätte der ErstBf. jederzeit und ohne vorherige unabhängige Überprüfung seiner Behauptung, die Abschiebung würde ihn einer realen Gefahr für sein Leben oder für seine körperliche Integrität aussetzen, abgeschoben werden können.
Der Begriff der wirksamen Beschwerde nach Art. 13 EMRK verlangt, dass das Rechtsmittel die Vollstreckung von Maßnahmen verhindern kann, die der Konvention widersprechen und deren Auswirkungen potentiell irreversibel sind. Es ist daher mit Art. 13 EMRK unvereinbar, wenn solche Maßnahmen vollstreckt werden, bevor die innerstaatlichen Behörden überprüft haben, ob sie mit der EMRK vereinbar sind. Bei Abschiebungen muss das innerstaatliche Rechtsmittel zur Überprüfung von Behauptungen über die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat automatische aufschiebende Wirkung haben.
Wenn ein stichhaltiges Risiko des Todes oder der Misshandlung in vertretbarer Weise behauptet wird, kann es keine Rechtfertigung für eine Regelung wie die vorliegende geben, wonach Rechtsmitteln gegen eine bestimmte Kategorie von Ausweisungen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich verwehrt wird. Die bulgarische Rechtsordnung und Praxis hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung von Ausweisungen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit verhängt wurden, sind mit Art. 13 EMRK unvereinbar.
Angesichts der festgestellten Defizite kann die gerichtliche Überprüfung durch das Oberste Verwaltungsgericht nicht als wirksame Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK angesehen werden. Es hat daher eine Verletzung von Art. 13 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
Der GH hat bereits in einigen Urteilen gegen Bulgarien Verletzungen von Art. 5, 8 und 13 EMRK festgestellt, die jenen des vorliegenden Falles ähnlich sind. Weitere ähnliche Fälle sind beim GH anhängig. Es scheint daher notwendig, die belangte Regierung bei der Erfüllung ihrer Pflicht nach Art. 46 EMRK zu unterstützen.
Die generellen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Urteils sollten Änderungen der Rechtslage und der gerichtlichen Praxis einschließen, um Folgendes sicherzustellen: Selbst wenn die nationale Sicherheit als Grund für eine Ausweisung genannt wird, müssen die Tatsachengrundlage und die Gründe für diese Annahme einer gründlichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die Ausweisung entscheidet, muss die Verhältnismäßigkeit zwischen dem mit der Ausweisung verfolgten legitimen Ziel und den betroffenen Menschenrechten abwägen. Der Zielstaat muss immer in einem rechtlich bindenden Akt genannt werden und eine Änderung muss einem Rechtsmittel unterliegen. Wird in einem Rechtsmittel gegen eine Abschiebung die vertretbare Behauptung eines stichhaltigen Risikos des Todes oder einer Misshandlung vorgebracht, muss dieses Rechtsmittel automatische aufschiebende Wirkung haben. Behauptungen eines schwerwiegenden Risikos des Todes oder einer Misshandlung im Zielstaat müssen von den Gerichten genau geprüft werden.
Entschädigung nach Art.41 EMRK
€ 12.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden, € 3.000,– an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Al-Nashif/BG v. 20.6.2002 = NL 2002, 108 = ÖJZ 2003, 344
Gebremedhin/F v. 26.4.2007
Saadi/GB v. 29.1.2008 (GK) = NL 2008, 18
C. G. u.a./BG v. 24.4.2008 = NL 2008, 98 = ÖJZ 2008, 973
A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK) = NL 2009, 46
Raza/BG v. 11.2.2010 = NL 2010, 49
Kaushal u.a./BG v. 2.9.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.7.2011, Bsw. 41416/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 235) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_4/M.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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