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1Präs.2690-3951/11g•OGH 1Präs.2690-3951/11g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. L***** L*****, Mag. C***** W*****, MMag. L***** D*****, wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 132 Bl 117/11a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
In seinem Fortführungsantrag lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab, „da die Beschuldigten tagtäglich in beruflicher somit kollegialer Hinsicht miteinander kontaktieren“.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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