OGH 15Os74/11p

15Os74/11pObergericht17.08.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os74/11p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Angelo D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2011, GZ 81 Hv 5/11i67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Angelo D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und (zu ergänzen:) Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in mehreren, im Urteilstenor näher beschriebenen, zwischen 20. Jänner und 12. Februar 2010 sowie zwischen 20. November 2010 und 1. Jänner 2011 gesetzten Angriffen durch Einsteigen in Gebäude (vgl US 3 f, 9, 11) sowie durch Aufbrechen von Getränke und Süßigkeitenautomaten Bargeld in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert zum Nachteil von Automatenbetreibern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und insgesamt 1.018,32 Euro erbeutete.

Gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Unter Hinweis auf den zwischen den beiden Tatkomplexen liegenden Zeitraum von Februar bis November 2010 und die bei derartiger Delinquenz zu erwartende bloß geringfügige Beute behauptet die Mängelrüge der Sache nach offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Tendenz. Sie übergeht jedoch (unzulässig; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) gestützt auf selektiv hervorgehobene Ergebnisse des Beweisverfahrens die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter (US 15), die gewerbsmäßiges Handeln im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus der gesamten Lebenssituation des Angeklagten, nämlich seiner Drogenabhängigkeit, den tristen finanziellen und beruflichen Verhältnissen und seinem (einschlägig) getrübten Vorleben ableiteten und insbesondere davon ausgingen, dass er sich zwischen 12. Februar und 8. November 2010 durchgehend in Haft befand (US 8 f iVm ON 9 S 3, ON 42 jeweils im Vorstrafakt AZ 95 Hv 24/10k des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Soweit der Beschwerdeführer aus der allerdings bloß durch den Vollzug von Freiheitsstrafen bedingten Unterbrechung der Tathandlungen und aus der entgegen dem Beschwerdevorbringen keinesfalls „äußerst geringen“ Beutehöhe für sich günstigere Feststellungen abzuleiten trachtet als das Erstgericht, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.