OGH 13Ns52/11t

13Ns52/11tObergericht18.08.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns52/11t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 7 U 16/11i des Bezirksgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Bezirksanwältin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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