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12Ns71/11d•OGH 12Ns71/11d
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Angeklagten auf Delegierung an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Angeklagte bringt in seinen Anträgen ON 28 bis 31 keinen wichtigen Grund für eine Delegierung iSd § 39 Abs 1 StPO vor, sondern beschränkt sich neuerlich auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane. Den Anträgen war daher keine Folge zu geben.
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