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3Ob143/11t•OGH 3Ob143/11t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei S***** H*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Anfechtung eines Vertrags (72.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2011, GZ 15 R 179/10v16, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. August 2010, GZ 33 Cg 7/10b12, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Nach Vorlage ihres außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nahm die klagende Partei mit einem am 29. Juli 2011 im WEBERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.
Weder das AußStrG noch die ZPO enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurücknahme des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel und Abgabe des Akts an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte Zurücknahme des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 121/10f; RISJustiz RS0110466 [T6]).
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