OGH 11Ns52/11b

11Ns52/11bObergericht24.08.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns52/11b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 letzter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 064 Hv 70/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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