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8ObS17/11z•OGH 8ObS17/11z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Gerda HöhrhanWeiguni als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, gegen die beklagte Partei IEFService GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, wegen InsolvenzEntgelt (2.189 EUR netto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2011, GZ 7 Rs 26/11i13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Dem vom Berufungsgericht herangezogenen (arbeitsrechtlichen) Grundsatz, wonach Leistungen Dritter dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt, so wenn sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen (vgl dazu 9 ObA 204/90; Liebeg, IESG3 § 1 Rz 344 mwN), tritt die Beklagte ausdrücklich nicht entgegen.
Mit ihrem Argument, dass der Kläger die zugrunde liegenden Zahlungen bloß „aus Gelegenheit“ seines Arbeitsverhältnisses erhalten habe, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Kläger hat seine dienstvertraglich geschuldeten Verkaufsleistungen dadurch erbracht, dass er die Maschinen seiner Arbeitgeberin für die deutsche Vertriebsgesellschaft verkauft hat. Genau dafür hat er den variablen Einkommensanteil erhalten. Zudem wurde auch die von der Beklagten geforderte „Absicht des Arbeitgebers“, dem Kläger diese zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, zum Ausdruck gebracht, zumal die Abrechnung gegenüber dem Kläger im Wege seiner Gehaltsabrechnung durch die Gemeinschuldnerin erfolgte.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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