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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. April 2011, GZ 20 Hv 6/11p51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Franz B***** mit dem angefochtenen Urteil (richtig:) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/A, B und C) sowie eines solchen Verbrechens nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (I/D) und mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in T***** und an anderen Orten Niederösterreichs
(I) an unmündigen Personen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder vorzunehmen versucht, und zwar
A) im Sommer 2009 an dem am 23. Februar 2002 geborenen Can Y***** dadurch, dass er dessen Überhose herunterzog und dessen nur noch mit einer Unterhose bekleideten Penis nicht bloß flüchtig berührte;
B) zwischen Sommer 2009 und Frühjahr 2010 in zwei Angriffen an dem am 14. März 2002 geborenen Marco G*****, indem er dessen bekleideten Penis nicht bloß flüchtig berührte;
C) zwischen Sommer 2009 und Frühjahr 2010 an dem am 12. Oktober 2003 geborenen Marcel F*****, indem er dessen bekleideten Penis nicht bloß flüchtig berührte;
D) zwischen Sommer 2009 und 17. Jänner 2010 an dem am 17. Jänner 1996 geborenen Shamil D*****, indem er versuchte, dessen bekleideten Penis nicht bloß flüchtig zu berühren;
(II) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar durch ein Entgelt, indem er ihnen Bargeld, Alkohol und Zigaretten als Gegenleistung bot, dazu zu verleiten versucht, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder an einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und zwar
A) zwischen Sommer 2009 und Winter 2009/2010 in mehreren Angriffen den am 6. Jänner 1994 geborenen Islami P***** dazu, seinen bekleideten Penis nicht bloß flüchtig zu berühren und die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden;
B) im Oktober 2009 den am 23. Juni 1994 geborenen Christoph Fr***** dazu, die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden;
C) zwischen 21. Mai 2009 und Frühjahr 2010 in mehreren Angriffen den am 21. Mai 1995 geborenen Gernot W***** dazu, die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden sowie zur gegenseitigen Vornahme von Masturbation und Oralverkehr;
D) zwischen Sommer 2009 und Frühjahr 2010 in mehreren Angriffen den am 29. November 1993 geborenen Helmut Fre***** dazu, die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden sowie zur gegenseitigen Vornahme von Masturbation;
E) zwischen Sommer 2009 und Februar 2010 in mehreren Angriffen den am 25. Dezember 1993 geborenen Sandro S***** dazu, die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden sowie zur gegenseitigen Vornahme von Masturbation;
F) zwischen 17. Jänner 2010 und Sommer 2010 den am 17. Jänner 1996 geborenen Shamil D***** in mehreren Angriffen dazu, die nicht bloß flüchtige Berührung seines Penis durch B***** zu dulden, den Penis des B***** zu betasten und zur gegenseitigen Vornahme von Masturbation.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780; Ratz, WKStPO § 281 Rz 490).
Die Tatsachenrüge des Angeklagten versucht (im Übrigen ohne Angabe von Fundstellen im Aktenmaterial; RISJustiz RS0124172) mit dem Einwand, die Aussagen der vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Tatopfer (vgl US 14 ff) „hätten nicht gestimmt“ und der unzutreffenden Behauptung, das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen (auf das die Tatrichter die für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB erforderlichen Feststellungen gegründet haben; US 20) sei unschlüssig, lediglich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Der Vorwurf bestehender Mängel bei der amtswegigen Erforschung der Wahrheit lässt den notwendigen Hinweis vermissen, wodurch der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, die seiner Ansicht nach gebotene Aufnahme weiterer im Rechtsmittel aber auch gar nicht angeführter - Beweise in der Hauptverhandlung zu beantragen (vgl RISJustiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe folgt (§ 285i StPO).
Die (nicht ausgeführte, aber angemeldete) Berufung wegen Schuld war ebenfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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