OGH 7Fsc2/11w

7Fsc2/11wObergericht31.08.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Fsc2/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, gegen die beklagte Partei M***** B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 1094/96t des Bezirksgerichts Frohnleiten, über den neuerlichen Fristsetzungsantrag der klagenden Partei im Rekursverfahren AZ 1 R 41/09w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im seinem Fristsetzungsantrag vom 16. 5. 2011 (ON 37), wiederholt mit Schriftsatz vom 3. 6. 2011 (ON 41) macht der Kläger weiterhin die Säumnis des Rekursgerichts bei der Entscheidung über seinen Rekurs vom 19. 12. 2008 „Dok. W 1094/19“ (= ON 17), also gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 5. 12. 2008, AZ 2 C 266/04k (ON 16), geltend. Er begehrt neuerlich, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Rekursgericht) den Auftrag zu erteilen über diesen Rekurs „in angemessener Zeit sacherledigend zu entscheiden“.

Der 1. Senat des Rekursgerichts legt den Akt mit dem weiteren Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 18. 3. 2011 (ON 35) vor, wonach der Rekurs mit dem Beschluss vom 16. 2. 2010, 1 R 41/09a (ON 26) zur Gänze erledigt und diese Erledigung am 21. 2. 2011 an den Kläger zugestellt worden sei.

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluss vom 11. 4. 2011 zu 7 Fsc 1/11y ausgeführt hat, ist der die Erledigung des Rekurses des Klägers vom 19. 12. 2008 (ON 17) betreffende Antrag schon deshalb unberechtigt, weil über diesen (in ON 22 verbesserten) Rekurs mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. 2. 2010, GZ 1 R 41/09a-26, bereits entschieden wurde. Dies ergibt sich entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht nur aus der Stellungnahme des Rekursgerichts, sondern auch aus der Aktenlage (vgl ON 16, 17, 22, 26 und 29), auf die neuerlich hinzuweisen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.