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Bsw319/08 (Bsw2455/08, Bsw7908/10, Bsw8152/10, Bsw8155/10)•AUSL EGMR Bsw319/08 (Bsw2455/08, Bsw7908/10, Bsw8152/10, Bsw8155/10)
Bsw319/08 (Bsw2455/08, Bsw7908/10, Bsw8152/10, Bsw8155/10)Übriges Gericht13.09.2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Willi, Anna und David Dojan gg. Deutschland und vier weitere Beschwerden, Zulässigkeitsentscheidung vom 13.9.2011, Bsw. 319/08, Bsw. 2455/08, Bsw. 7908/10, Bsw. 8152/10 und Bsw. 8155/10.
Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Verpflichtender Besuch von Sexualkundeunterricht.
Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Beschwerden wurden von fünf Elternpaaren eingebracht, die einer baptistischen Glaubensgemeinschaft angehören. Sie haben jeweils mehrere Kinder, die eine Grundschule in Salzkotten, Nordrhein-Westfalen, besuchen bzw. besuchten.
Im Juni 2005 beantragten zwei der Elternpaare eine Befreiung ihrer Kinder von den für die Schüler der vierten Klasse vorgesehenen Unterrichtsstunden in Sexualkunde, die sie als unvereinbar mit der christlichen Sexualethik ansahen. Die Schule wies die Anträge zurück, weil die Teilnahme an den Unterrichtsstunden verpflichtend sei. Nachdem die Kinder an zwei Sexualkundestunden teilgenommen hatten, hinderten sie ihre Eltern am Besuch weiterer Einheiten und schickten sie schließlich eine Woche lang gar nicht zur Schule, weil in dieser die übrigen Sexualkundestunden stattfanden. Die Eltern wurden wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht mit einem Bußgeld von je € 75,– belegt. Das Amtsgericht Paderborn bestätigte das Bußgeld. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Bf., das BVerfG nahm ihre Beschwerde am 12.6. bzw. am 10.10.2007 nicht zur Entscheidung an.
Anfang 2007 schickten einige der Bf. ihre Kinder nicht zur Schule, als das zweitägige Theaterprojekt "Mein Körper gehört mir" veranstaltet wurde. Zweck des Projekts war es, die Kinder für das Thema sexueller Missbrauch zu sensibilisieren und damit einen Beitrag zur Prävention zu leisten. Für die Bf. war das Projekt unvereinbar mit ihren religiösen Ansichten.
Im Februar 2007 hinderten zwei der Elternpaare ihre Kinder an der Teilnahme an der Karnevalsveranstaltung "Lütke Fastnacht", da diese mit ihren religiösen Vorstellungen unvereinbar sei. Bei der "Lütke Fastnacht" handelt es sich um eine Schultradition, bei der die Kinder gemeinsam feiern. Die Teilnahme ist bis zum Unterrichtsschluss verpflichtend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, stattdessen Schwimmunterricht oder ein Turnprogramm zu besuchen. Die Bf. – die vorbrachten, von dem Alternativangebot nichts gewusst zu haben – wurden wegen Verstößen gegen die Schulpflicht mit einem Bußgeld von € 80,– bzw. € 40,– belegt. Das Amtsgericht Paderborn bestätigte die Bußgelder in drei separaten Urteilen vom 11.6.2008. Zum Theaterprojekt stellte es fest, dass das Erziehungsrecht der Eltern und ihre Religionsfreiheit durch den staatlichen Erziehungsauftrag eingeschränkt seien. Das Projekt hätte der Sensibilisierung für eine Angelegenheit gedient, in der ein Bedarf nach staatlichem Handeln bestünde, um Kinder zu schützen. Die Schulveranstaltung hätte nicht die auf den religiösen Ansichten der Bf. beruhende Sexualmoral in Frage gestellt. Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung stellte das Gericht fest, dass diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen sei, folglich habe sie nicht gegen das Gebot staatlicher Neutralität verstoßen. Im Übrigen hätten die Kinder die Möglichkeit gehabt, an alternativ angebotenen Aktivitäten teilzunehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsmittel der Bf. Das BVerfG nahm die von zwei der Elternpaare erhobenen Beschwerden am 21.7.2009 nicht zur Entscheidung an.
Auch in den folgenden Schuljahren hielten drei der Elternpaare mehrere ihrer Kinder davon ab, am Sexualkundeunterricht und den genannten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Sie wurden daher mit Bußgeldern in zunehmender Höhe belegt, deren Zahlung sie verweigerten. Da alle behördlichen Vollstreckungsversuche scheiterten, wurden die sechs Elternteile zu Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu 43 Tagen verurteilt.
Rechtsausführungen
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und von Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit). Sie bringen vor, die Weigerung der Behörden, ihre Kinder vom verpflichtenden Sexualkundeunterricht, dem Theaterprojekt und den Karnevalsfeiern zu befreien, hätte unverhältnismäßig in ihr Recht eingegriffen, ihre Kinder ihren eigenen religiösen Überzeugungen entsprechend zu erziehen.
Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds werden die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (einstimmig).
Art. 2 1. Prot. EMRK verpflichtet den Staat dazu, die religiösen und philosophischen Überzeugungen der Eltern im gesamten staatlichen Bildungssystem zu achten. Eltern können in Erfüllung einer natürlichen Verpflichtung ihren Kindern gegenüber vom Staat verlangen, ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu respektieren. Ihr Recht entspricht daher einer Verantwortung, die eng verknüpft ist mit der Ausübung des Rechts auf Bildung.
Die Gestaltung des Lehrplans ist jedoch grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK hindert die Staaten nicht daran, durch den Unterricht in öffentlichen Schulen objektive Informationen oder Erziehung zu vermitteln, da ansonsten jeder institutionalisierte Unterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden.
Auf der anderen Seite verpflichtet Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK den Staat dazu, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts dafür zu sorgen, dass die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse in einer sachlichen, kritischen und pluralistischen Weise vermittelt werden. Dem Staat ist es untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. Hier liegt die Grenze, die nicht überschritten werden darf.
Der GH hat bereits das deutsche System geprüft, wonach der Besuch der Grundschule obligatorisch und Heimunterricht generell ausgeschlossen ist (Konrad u.a./D). Er stellte fest, dass die Einführung eines solchen Systems auf die Sicherstellung der Integration von Kindern in die Gesellschaft abzielt, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Diese Überlegungen entsprechen der Judikatur des GH zur Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie und sie fallen in den Ermessensspielraum, den die Staaten bei der Regelung ihres Erziehungswesens haben.
Ähnliche Überlegungen sind im vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Bf. keine allgemeine Befreiung vom Unterricht begehren, um ihre Kinder zu Hause zu unterrichten, sondern nur eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht und von bestimmten Schulveranstaltungen, die sie als unvereinbar mit ihren religiösen Ansichten ansehen.
Der umstrittene Sexualkundeunterricht zielte auf die neutrale Vermittlung von Wissen über Fortpflanzung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und Geburt ab. Ziel des Theaterprojekts "Mein Körper gehört mir" war es, zur Prävention das Bewusstsein für sexuelle Gewalt und Kindesmissbrauch zu schärfen. Die deutschen Gerichte stellten in ihren sorgfältig begründeten Entscheidungen fest, dass Sexualerziehung für die betroffene Altersgruppe notwendig sei, um Kinder zu befähigen, kritisch mit gesellschaftlichen Einflüssen umzugehen, anstatt diese zu vermeiden. Sie ziele darauf ab, verantwortliche und emanzipierte Bürger heranzuziehen, die fähig sind, an den demokratischen Prozessen einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben – insbesondere um Minderheiten zu integrieren und die Bildung von religiös oder ideologisch motivierten Parallelgesellschaften zu vermeiden. Diese Ziele entsprechen nach Ansicht des GH den von Art. 2 1. Prot. EMRK verkörperten Prinzipien des Pluralismus und der Objektivität.
Was die Karnevalsfeiern betrifft, stellt der GH fest, dass sie von keinen religiösen Aktivitäten begleitet waren und die Kinder jedenfalls die Möglichkeit hatten, alternativen Aktivitäten nachzugehen. Diese Möglichkeit bildete einen Versuch der Schulverwaltung, so weit wie möglich die moralischen und religiösen Überzeugungen einiger der Kinder bzw. ihrer Eltern zu berücksichtigen und zugleich das Funktionieren des Schulsystems sicherzustellen.
Die den Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden und Gerichte zugrunde liegenden Annahmen waren nicht verfehlt und fallen in den Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Regelung ihres Erziehungssystems zukommt. Nichts deutet darauf hin, dass die Informationen und Kenntnisse im Rahmen dieser Veranstaltungen nicht in einer objektiven, kritischen und pluralistischen Weise vermittelt worden wären. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Konvention kein Recht gewährt, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die den eigenen Überzeugungen widersprechen.
Außerdem stand es den Eltern frei, ihre Kinder nach der Schule und an den Wochenenden zu erziehen, weshalb ihr Recht, sie ihren religiösen Überzeugungen entsprechend zu erziehen, nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wurde.
Angesichts dieser Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden durch die Verweigerung der Befreiung vom Sexualkundeunterricht, dem Theaterprojekt und den Karnevalsfeiern ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Auch die Mittel, die eingesetzt wurden, um die Eltern zur Sicherstellung des Schulbesuchs ihrer Kinder zu zwingen, waren nicht unverhältnismäßig. Die verhängten Geldbußen waren weder überhöht noch in willkürlicher Weise festgesetzt.
Aus den genannten Gründen wäre auch ein Eingriff in die von den Bf. geltend gemachten Rechte nach Art. 8 und Art. 9 EMRK gerechtfertigt.
Die Behauptung einer Verletzung von Art. 14 EMRK wirft keine gesondert zu behandelnden Fragen auf.
Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/DK v. 7.12.1976 = EuGRZ 1976, 478
Konrad u.a./D v. 11.9.2006 (ZE)
Folgero u.a./N v. 29.6.2007 (GK) = NL 2007, 146
Appel-Irrgang u.a./D v. 6.10.2009 (ZE) = EuGRZ 2010, 177
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 13.9.2011, Bsw. 319/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 265) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/Dojan.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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