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1Nc65/11s•OGH 1Nc65/11s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 55/11s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DI Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage gegen den Bund ein. Er leitet seine Ansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand ist hier erfüllt, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen ist.
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