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6Ob135/11p•OGH 6Ob135/11p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen „S*****“ ***** GmbH mit dem Sitz in *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 18. Juli 2011 wird dahin berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.“
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt, handelt es sich nicht um eine Zurückweisung, sondern um eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels. Bei der im Spruch enthaltenen Formulierung, der Revisionsrekurs werde zurückgewiesen, handelt es sich daher ersichtlich um einen bloßen Schreib bzw Diktatfehler der spruchgemäß zu berichtigen war.
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