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11Ns62/11y•OGH 11Ns62/11y
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Karin S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 253/11f des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).
Im Übrigen kommt eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl 14 Ns 16/10d, 15 Ns 16/10m; 12 Ns 41/11t).
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