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Bsw3989/07•AUSL EGMR Bsw3989/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ullens de Schooten und Rezabek gg. Belgien, Urteil vom 20.9.2011, Bsw. 3989/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Nichteinholung einer Vorabentscheidung.
Verbindung der Beschwerden (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. waren Leiter eines Labors für klinische Biologie names "Biorim", das in den Genuss der Finanzierung ihrer Leistungen durch die nationale Kranken- und Invalidenversicherungsanstalt ("INAMI") kam.
Beschwerde 3.989/07
Nach einer Anzeige der Steueraufsichtsbehörde wurden gegen die Bf. und andere Personen im Zusammenhang mit der Führung des Labors Strafverfolgungsmaßnahmen insbesondere wegen Fälschung und wegen Missachtung des Art. 3 des königlichen Erlasses Nr. 143 vom 30.12.1982 gesetzt. Diese Bestimmung legte für Leistungen der klinischen Biologie die Bedingungen fest, die von einem Labor, das sich mit medizinischer Analyse beschäftigt, erfüllt sein müssen, damit die Kunden Leistungen von der Krankenversicherung rückerstattet bekommen können. Insbesondere wurde in der bis zum 24.5.2005 in Geltung stehenden Fassung bestimmt, dass nur Laboratorien, die von Medizinern, Pharmazeuten oder lizenzierten Chemikern geführt werden, rückerstattbare Leistungen vornehmen konnten. Die Betrugsabsicht der Bf. unter dem Tatbestand der "Fälschung" ergab sich daraus, dass sie die mit der Kontrolle der Bestimmungen über den Betrieb von Laboratorien zur medizinischen Analyse betrauten Stellen täuschen wollten. Die Gerichtsverhandlungen begannen am 20.6.1997 und erstreckten sich über vierzig Sitzungen. Verschiedene Versicherungen, die eine Wiedergutmachung ihres Schadens verlangten, traten als Nebenkläger hinzu.
Am 30.10.1998 verurteilte das Strafgericht die Bf. für verschiedene von ihnen im Rahmen der Leitung von "Biorim" begangene Vergehen zu Gefängnis- und Geldstrafen. Insbesondere hätte der ErstBf. das Labor zwischen 1990 und 1997 geführt, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 3 des königlichen Erlasses Nr. 143 erfüllt hatte und Maßnahmen zur Umgehung dieser Bestimmung gesetzt. Das Gericht erklärte auch die Zivilklagen für zulässig.
In der Berufung brachten die Bf. insbesondere vor, dass Art. 3 des Erlasses Nr. 143 nicht mit Art. 86 iVm. Art. 82 und 43 EG-V vereinbar wäre und daher aufgrund der unmittelbaren Wirkung und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts für unanwendbar erklärt werden müsste. Sie verlangten, dass dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden sollte. Sie rügten weiters eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt einer zu langen Verfahrensdauer. Mit Urteil vom 7.9.2000 bestätigte das Berufungsgericht Brüssel jedoch die Konformität der Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und sah auch keinen Anlass zu einer Vorlage der Frage an den EuGH. Die Gefängnisstrafen legte es für die Bf. auf fünf Jahre bzw. drei Jahre fest, berücksichtigte die überlange Verfahrensdauer allerdings dadurch, dass es die Strafen teilweise zur Bewährung aussetzte. Daneben verhängte es Geldstrafen von umgerechnet etwa € 12.395,– bzw. € 7.437,–. Die Zivilklagen wurden allerdings für unzulässig erklärt.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte dieses Urteil in strafrechtlicher Hinsicht, hob es allerdings in seinem zivilrechtlichen Teil auf und verwies die Sache diesbezüglich an das Berufungsgericht Mons.
Am 17.7.2002 legte die Europäische Kommission eine begründete Stellungnahme vor, in der sie zu dem Schluss kam, dass Art. 3 des Erlasses Nr. 143 nicht mit Art. 43 EG-V vereinbar war. Belgien änderte die Bestimmung am 24.5.2005 insbesondere dahingehend, dass es die Voraussetzung einer besonderen Qualifikation für den Betrieb eines klinischen Labors im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung beseitigte.
Das Berufungsgericht Mons verurteilte die Bf. am 23.11.2005 zur Zahlung von € 1.859.200,– an die verschiedenen Zivilkläger.
Die Bf. beriefen dagegen beim Kassationsgerichtshof und wiesen darauf hin, dass das Gericht, wenn es nicht selbst die Unvereinbarkeit von Art. 3 des Erlasses Nr. 143 mit dem Gemeinschaftsrecht feststellte, die Frage dem EuGH vorzulegen und diesen auch zu befragen hätte, wie der Konflikt zwischen der Rechtskraft und dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts aufzulösen sei, da sich das Berufungsgericht Mons auf die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts Brüssel vom 7.9.2000 berufen hatte, obwohl sich später herausstellte, dass diese Auslegung falsch war. Dadurch sei eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf die Anhörung durch ein unparteiisches Gericht gegeben. Der Kassationsgerichtshof wies die Rechtsmittel der Bf. am 14.6.2006 zurück und verwies darauf, dass der EuGH die Frage, ob der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch hinsichtlich der Rechtskraft zur Geltung kommt, bereits entschieden habe und sie ihm deshalb nicht erneut vorgelegt werden müsse.
Beschwerde 38.353/07
Mit einer Entscheidung vom 18.3.1999 setzte der Gesundheitsminister die Genehmigung des Labors für zwölf Monate aus. Er verwies dabei auf das Urteil des Strafgerichts Brüssel vom 30.10.1998 und begründete die Maßnahme mit der Nichtbeachtung des Erlasses Nr. 143. Die Entscheidung wurde nach einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde durch "Biorim" durch eine weitere ministerielle Entscheidung bestätigt, ebenso die spätere Verlängerung der Maßnahme.
Gegen beide Maßnahmen riefen "Biorim" und der als Nebenkläger hinzugetretene ErstBf. den Conseil d’Etat an, da der Art. 3 des Erlasses Nr. 143 gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde und verlangten gegebenenfalls auch eine Vorlage an den EuGH. Das Gericht sah allerdings für den Fall keine Anwendbarkeit von Art. 86 EG-V gegeben. Auch die anderen von den Bf. ins Spiel gebrachten Artikel sollten mangels Auslandsbezug des Streites nicht zur Anwendung kommen. Der Conseil d’Etat verweigerte eine Vorlage an den EuGH und verwarf die Beschwerden letztlich am 22.12.2008.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen mit der ersten Beschwerde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da das Berufungsgericht Mons die Unvereinbarkeit von Art. 3 des Erlasses Nr. 143 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht berücksichtigt habe, obwohl diese völlig unzweifelhaft und für das Bestehen der zivilrechtlichen Ansprüche entscheidend sei. Sie beschweren sich auch, dass der Kassationsgerichtshof entschieden hat, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts Brüssel hinsichtlich derselben Frage im zweiten Rechtszug nicht mehr angefochten werden könne, dass der Kassationsgerichtshof fälschlich vom Vorgehen der Rechtskraft vor dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ausgegangen sei und dass er die Fragen dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
In der zweiten Beschwerde rügt der ErstBf. daneben eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch den Conseil d’Etat, da dieser die offensichtliche Unrechtmäßigkeit des Art. 3 des Erlasses Nr. 143 nach dem Gemeinschaftsrecht nicht berücksichtigt und sich auch geweigert habe, die Frage dem EuGH vorzulegen. Der Bf. beruft sich auch auf Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Die Bf. rügen weiters eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt der Verfahrensdauer.
Zur Verbindung der Beschwerden
Da die Beschwerden 3.989/07 und 38.353/07 ihren Ursprung in den selben Umständen haben, beschließt der GH, sie gemäß Art. 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu verbinden (einstimmig).
Zur Fairness des Verfahrens
Der GH erinnert zunächst daran, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich strenger sind als jene des Art. 13 EMRK. Deshalb werden die Beschwerden auch lediglich unter Art. 6 Abs. 1 EMRK behandelt.
Zur Zulässigkeit
Dieser Teil der Beschwerden ist nicht offensichtlich unbegründet iSd. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch kein anderer Grund für eine Unzulässigkeit vorliegt, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur Entscheidung in der Sache
Dem GH steht es nicht zu, über tatsächliche oder rechtliche Fehler zu erkennen, die von einem nationalen Gericht angeblich begangen worden sind, außer in dem Ausmaß, in dem sie die von der Konvention geschützten Rechte oder Freiheiten beeinträchtigt haben könnten. Es obliegt den nationalen Stellen, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden, gegebenenfalls auch in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union, während sich der GH darauf beschränkt, sicherzustellen, ob die Wirkungen ihrer Entscheidungen mit der Konvention in Einklang stehen. Im vorliegenden Fall ist die Kernfrage somit, ob die Weigerung des Kassationsgerichtshofes bzw. des Conseil d’Etat, dem Begehren der Bf. Folge zu leisten, dem EuGH die Fragen hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK mit sich bringt.
Art. 234 EG-V bestimmt, dass dann, wenn in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht, dessen Entscheidungen mit keinem nationalen Rechtsmittel mehr bekämpft werden können, wie dies beim Kassationsgerichtshof und dem Conseil d’Etat der Fall ist, eine Frage insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Vertrages aufgeworfen wird, dieses Gericht dazu verpflichtet ist, diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht absolut, da aus der Cilfit-Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, dass es diesen nationalen Gerichten obliegt, einzuschätzen, "ob eine Entscheidung über eine Frage des Gemeinschaftsrechts überhaupt notwendig ist, damit sie ihre eigene Entscheidung treffen können". Die Gerichte sind deshalb nicht verpflichtet vorzulegen, wenn sie der Meinung sind, dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist, die fragliche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den GH war oder "die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können".
Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein Recht darauf garantiert, dass eine Sache von einem nationalen Gericht einer anderen nationalen oder supranationalen Gerichtsbarkeit vorgelegt wird.
Die Materie ist jedoch nicht gänzlich ohne Bezug zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der dadurch, dass er festlegt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem durch Gesetz eingerichteten Gericht gehört wird, auch auf das innerhalb der anwendbaren Vorschriften zuständige Gericht verweist.
Der GH erinnert zudem daran, dass er es nicht ausschließt, dass dann, wenn ein Vorabentscheidungsmechanismus existiert, die Weigerung eines nationalen Richters, eine Frage vorzulegen, unter bestimmten Umständen das Postulat des gerechten Verfahrens verletzen kann. Dies ist auch möglich, wenn der Richter nicht in letzter Instanz entscheidet und unabhängig davon, ob die Stelle, die über die Vorlage zu entscheiden hat, eine nationale oder gemeinschaftliche ist. Gleiches gilt, wenn sich die Weigerung als willkürlich herausstellt.
Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet die nationalen Gerichte auch, die Entscheidungen zu begründen, mit denen sie sich weigern, eine Frage vorzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn das anwendbare Recht eine solche Weigerung nur ausnahmsweise gestattet.
Die Aufgabe des GH besteht darin sicherzustellen, dass die vor ihm gerügte Entscheidung zur Weigerung entsprechend mit Gründen versehen ist. Im speziellen Rahmen des Art. 234 EG-V bedeutet dies, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, ihre Weigerung in Anbetracht der Ausnahmen zu begründen, die in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehen sind.
Diese Begründungspflicht wurde im vorliegenden Fall erfüllt. Das Kassationsgericht hat das Begehren der Bf. mit Verweis auf das Vorliegen einer der Ausnahmen im Sinne der Cilfit-Rechtsprechung zurückgewiesen. Es hat im Ergebnis festgestellt, dass die Frage, ob der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der Rechtskraft vorgeht, bereits vom EuGH entschieden worden ist und ausführliche Überlegungen rund um diese Rechtsprechung getätigt. Der Conseil d’Etat hat das Begehren der Bf. ebenfalls mit Verweis auf das Vorliegen von Ausnahmen nach der Rechtsprechung des EuGH zurückgewiesen. Er ging davon aus, dass es keine begründeten Zweifel an der Unanwendbarkeit des Art. 86 EG-V hinsichtlich jener Laboratorien gab, die von Art. 3 des Erlasses Nr. 143 erfasst wurden und eine Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Auslegung der anderen erwähnten Bestimmungen des EG-V daneben ohnehin keinen Einfluss auf den vorliegenden Streitfall gehabt hätte.
Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Bf. die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das Kassationsgericht und den Conseil d’Etat in Zweifel ziehen. Es handelt sich dabei allerdings um einen Bereich, der der Zuständigkeit des GH entzogen ist.
Angesichts der vom Kassationsgericht und dem Conseil d’Etat für ihre Weigerung, dem Verlangen der Bf. zu entsprechen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, angeführten Begründungen und auch unter Berücksichtigung der Verfahren vor diesen Gerichten als Ganzes, kommt der GH zum Ergebnis, dass das Recht der Bf. auf ein faires Verfahren iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt worden ist (einstimmig).
Zur Dauer des Verfahrens
Der GH erinnert daran, dass ein Bf. sich nicht als Opfer iSd. Art. 34 EMRK betrachten kann, wenn die nationalen Stellen die behauptete Verletzung der Konvention anerkannt und behoben haben, wegen der er sich beschwert. Bei einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Dauer eines Strafverfahrens stellt eine Strafmilderung diesbezüglich eine geeignete Wiedergutmachung dar, sofern sie messbar und substantiell ist.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Brüssel in seinem Urteil vom 7.9.2000 die Rüge der Bf. hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt der Verfahrensdauer für begründet erklärt und dem bei der Strafbemessung Rechnung getragen, indem es die gegen die Bf. gerichteten Gefängnisstrafen teilweise zur Bewährung aussetzte. Der GH erachtet die vorgenommene Strafmilderung nicht nur als messbar, sondern auch als ausreichend, um als substantiell qualifiziert zu werden.
Deshalb sieht der GH im Urteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 7.9.2000 nicht nur eine Anerkennung der Verletzung des Rechts der Bf. darauf, dass ihre Sache innerhalb einer "angemessenen Frist" gehört wird, sondern auch eine geeignete Wiedergutmachung dieser Verletzung. Die Bf. können daher nicht als Opfer iSd. Art. 34 EMRK angesehen werden, soweit es sich um die Phase des Verfahrens vor dem 7.9.2000 handelt.
Es bleibt daher nur noch festzustellen, ob die Phase des Verfahrens nach diesem Datum mit den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.
Da das Verfahren mit dem Urteil des Kassationsgerichts vom 14.6.2006 zu Ende gegangen ist, betrug die relevante Periode etwas mehr als fünf Jahre und neun Monate für drei Instanzen. Da die Bf. keine spezielle Verzögerung in dieser Phase des Verfahrens gerügt haben, und auch in Anbetracht der verhältnismäßigen Schnelligkeit der Justizbehörden, wenn man die Zahl der Instanzen beachtet, sowie der besonderen Komplexität der Sache, in deren Rahmen die Gerichte schwierige gemeinschaftsrechtliche Fragen untersuchen mussten, sieht der GH diesen Teil der Beschwerde als offensichtlich unbegründet iSd. Art. 35 Abs. 3 EMRK an.
Die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten überlangen Verfahrensdauer ist deshalb unzulässig und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pélissier und Sassi/F v. 25.3.1999 (GK) = NL 1999, 66 = EuGRZ 1999, 323 = ÖJZ 1999, 905
Predil Anstalt S.A./I v. 8.6.1999 (ZE)
Coeme u.a./B v. 22.6.2000
Beck/N v. 26.6.2001
Wynen/B v. 5.11.2002
Ernst u.a./B v. 15.7.2003 = NL 2003, 205
Beheyt/B v. 9.10.2007 (ZE)
Herma/D v. 8.12.2009 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2011, Bsw. 3989/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 279) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/De Schooten.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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