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15Os112/11a•OGH 15Os112/11a
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 28. März 2011, GZ 7 Hv 183/10h71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld) des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Markus P***** der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er Stefanie Pa*****
I./ am 18. Juni 2010 in H***** vorsätzlich zu töten versucht, „indem er ihr mit einer Schere vier Mal in den Hals stach, wobei es nur dem zufälligen Umstand, dass dabei nicht ein wichtiges Blutgefäß getroffen wurde, zuzuschreiben ist, dass der Todeseintritt unterblieb,
II./ in S***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2009 mit Gewalt, indem er sie packte, ins Bett zerrte und festhielt, zur Duldung des Einführens mehrerer Finger in ihre Scheide, somit zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt“.
Die Geschworenen haben - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - die auf ein das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verwirklichendes Tatsachensubstrat gerichtete Hauptfrage I. bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) und dem Vergehen der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB) unbeantwortet gelassen.
Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu I. richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Notarztes Dr. G*****, wonach damals keine Lebensgefahr bestanden habe (ON 70 S 11), die Bekundungen der Zeuginnen E***** und Gs***** über wahrgenommene (lediglich) dumpfe Geräusche (vgl aber ON 70 S 31, 33: „Die Bewegungen des Angeklagten waren kräftig.“ „...er mittelstark zugestochen hat. Der Angeklagte hat sicher einen halben Meter ausgeholt.“) und der darauf gegründeten spekulativen Erwägung, bei einer „geschlossenen, vollständig in der Hand gehaltenen Papierschere, welche noch dazu über abgerundete Spitzen verfügt“, sei eine Tötung „technisch sowie biomechanisch nicht möglich“ und somit auch ein Tötungsvorsatz nicht vorgelegen, gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die gerichtsmedizinische Sachverständige die verwendete Schere als ein taugliches Tötungsmittel bezeichnet hat, das in einer solchen Art und Weise verwendet wurde, womit „ein Täter den Tod in Kauf nimmt“ (ON 70 S 87).
Gleiches gilt für die isoliert zitierte Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, der Angeklagte sei bis zum Bruch der Beziehung zu Stefanie Pa***** kein gewaltbereiter Mensch gewesen (ON 70 S 51). Schließlich ist - schon wegen unterschiedlichen Sachverhalts - auch der Hinweis auf eine in einem Verfahren wegen eines Verbrechens nach § 87 Abs 1 und 2 StGB ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 49/37) nicht geeignet, qualifizierte Bedenken gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch die Geschworenen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 283 Abs 1, 344 StPO) Berufung wegen Schuld - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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