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13Ns80/11k•OGH 13Ns80/11k
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 185/11i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck aufhältigen Zeugen in der Hauptverhandlung ist derzeit nicht auszuschließen.
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