OGH 14Os137/11w

14Os137/11wObergericht13.12.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os137/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel V***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Juli 2011, GZ 11 Hv 176/10h123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel V***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Jänner 2010 in Altenmarkt gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Gica-Gratian P***** und Cosim S***** sowie mit einem weiteren unbekannten Täter Berechtigten des Unternehmens F***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Türen mit einem Brecheisen aufbrach, in das Geschäftslokal eindrang, Bekleidungsgegenstände im Wert von 87.677,91 Euro, einen Bildschirm und 48,50 Euro an sich nahm und die Diebsbeute in dem von Gica-Gratian P***** gelenkten Kastenwagen verstaute.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, die Angaben des Zeugen Hannes K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte den Tatort in einem blauen PKW verließ und die Aussage des genannten Zeugen im Ermittlungsverfahren, wonach Gica-Gratian P***** einen Kastenwagen lenkte (ON 2 S 59), explizit zu erörten.

Unvollständig sind die Entscheidungsgründe, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (vgl RISJustiz RS0118316), wohingegen das Vorbringen, die Auswertung weiterer sichergestellter DNASpuren (jene, die in dem am Tatort aufgefundenen Rucksack sichergestellt wurde, konnte dem Angeklagten zugeordnet werden) hätte den Angeklagten be- oder entlastet, den Vorwurf von Unvollständigkeit nicht enthält.

Soweit die Rüge mit dieser Argumentation und mit entsprechenden Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (der Sache nach Z 4) auf „Auswertung der DNAProben, die noch keiner Auswertung zugeführt wurden“, weil aufgrund bestimmter Umstände „keine eindeutige Beweiskette gegeben“ sei und nicht der Beweis vorliege, „dass der Angeklagte auch der Täter dieses Vorfalls war“, kritisiert, wendet sie sich gegen die zutreffend erfolgte Ablehnung von in der Hauptverhandlung unzulässiger Erkundungsbeweisführung (vgl RIS-Justiz RS0118123).

Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Die vorliegende Tatsachenrüge erweckt mit dem Vorbringen, dass lediglich eine in einem Rucksack am Tatort sichergestellte DNASpur dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, dieser Rucksack ohne Wissen des Angeklagten an den Tatort gelangt sei, der Angeklagte zwar entsprechend den Angaben des Zeugen Hannes K***** (der den Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung identifiziert hat) zum Zeitpunkt seiner Festnahme (6. Oktober 2010) einen Bart, jedoch nicht einen solchen wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung getragen habe, die Begleiterin des genannten Zeugen den Angeklagten nicht identifiziert habe, ein Mittäter die den Angeklagten als Täter belastenden Angaben widerrufen habe und Familienmitglieder des Angeklagten weder bestätigt noch dementiert hätten, dass er zum Tatzeitpunkt in Rumänien war, keine solcherart sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken, wobei im Übrigen der Zeuge Hannes K***** den Angeklagten auch nicht mit Sicherheit als Lenker des blauen Fluchtfahrzeuges erkannt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.