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12Ns98/11z•OGH 12Ns98/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Serap S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 44 U 66/11m des Bezirksgerichts Bregenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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