OGH 1Ob247/11x

1Ob247/11xObergericht22.12.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob247/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** C*****, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner A***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2011, GZ 43 R 397/11t64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 11. Mai 2011, GZ 1 Fam 21/09h55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

  2. Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

  1. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

  2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (2 Ob 81/09i mwN; 1 Ob 77/11x).

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