OGH 1Präs.2690-6026/11d

1Präs.2690-6026/11dObergericht29.12.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs.2690-6026/11d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 82/11g des Oberlandesgerichts Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

In einer mit „Ablehnung“ und „Strafanzeigen“ überschriebenen Eingabe wird - soweit entzifferbar - unter anderem der Präsident des Oberlandesgerichts Wien als „abgelehnter Richter“ bezeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ausgeschlossen sein soll.

Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und ist daher zurückzuweisen.

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