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1Präs.2690-6026/11d•OGH 1Präs.2690-6026/11d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 82/11g des Oberlandesgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
In einer mit „Ablehnung“ und „Strafanzeigen“ überschriebenen Eingabe wird - soweit entzifferbar - unter anderem der Präsident des Oberlandesgerichts Wien als „abgelehnter Richter“ bezeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ausgeschlossen sein soll.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und ist daher zurückzuweisen.
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