OGH 14Ns82/11m

14Ns82/11mObergericht29.12.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns82/11m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Wali Abdulasis J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 8 Hv 122/11g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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