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1Präs.2690-6021/11v•OGH 1Präs.2690-6021/11v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz Dr. M***** S***** den
Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz Dr. M***** S***** ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten P***** G***** im Verfahren 64 Hv 123/11a des Landesgerichts Klagenfurt (9 Bs 434/11h des Oberlandesgerichts Graz) ausgeschlossen.
Gründe:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz zeigte an, dass zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in dem im Spruch genannten Strafverfahren der 9. Rechtsmittelsenat unter seinem Vorsitz berufen sei. Erstrichter in diesem Strafverfahren sei der Lebensgefährte seiner Tochter gewesen. Dieser Umstand sei geeignet, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn andere (als die in § 43 Abs 1 Z 1 und 2 StPO genannten) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz angezeigten Sachverhalt kommt die Eignung zu, die im Gesetz beschriebenen Zweifel zu begründen, weil der Eindruck einer nicht auf rein sachliche Gründe gestützten Beurteilung des zu prüfenden Ersturteils entstehen könnte.
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