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13Ns85/11w•OGH 13Ns85/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Karl B***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 135 Bl 135/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Fortführungswerberin Edith Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (15 Ns 16/10m, 14 Ns 16/10d, 12 Ns 41/11t) kommt eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt, noch ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), nicht in Betracht (vgl Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30 [im Druck]).
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